OGH 9ObA156/05i

OGH9ObA156/05i25.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut L*****, Außendienstmitarbeiter, *****, wider die beklagte Partei T***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Christian Posch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 756,70 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. August 2005, GZ 7 Ra 128/05b-15, womit über Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. Mai 2005, GZ 22 Cga 26/05m-8, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, schließt die Rechtskraft des Urteils eine weitere Forderung auch dann nicht aus, wenn die erste Klage nicht als Teilklage bezeichnet war (RIS-Justiz RS0039155; zuletzt etwa SZ 2003/37; 2 Ob 157/98x). Auch im hier zu beurteilenden Fall hat der Kläger im Ergebnis nur eine Teilforderung eingeklagt; dass der eingeklagte Teil mittels Rechenoperation ermittelt wurde (Abzug einer erhaltenen Zahlung), die in das Klagebegehren und in den diesem stattgebenden Urteilsspruch aufgenommen wurde, ändert daran nichts. Über die nunmehr eingeklagte weitere Forderung, die mit der Behauptung erhoben wird, im Vorprozess habe sich der Kläger zu viel abgezogen, wurde daher im Vorprozess nicht entschieden, sodass das von den Beklagten eingewendete Prozesshindernis der Rechtskraft nicht vorliegt.

Die dagegen im Revisionsrekurs ins Treffen geführten Entscheidungen sind sämtlich nicht vergleichbar, zumal sie Fälle betreffen, in denen im Folgeprozess mit geändertem Vorbringen das selbe Begehren erhoben wurde, wie im Vorprozess.

Welche Folgen die im Revisionsrekurs vorgebrachten Umstände für die inhaltliche Entscheidung im nunmehrigen Verfahren haben, ist im Verfahren über den Einwand der Rechtskraft nicht zu prüfen.

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