Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Klageänderungen sind nach ständiger Rechtsprechung tunlichst zuzulassen und zwar insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² § 235 Rz 7 mwN, 4 Ob 97/03y), ohne dass das Verfahren unbillig erschwert oder belastet wird (RIS-Justiz RS0039428, RS0039505, RS0039441).
Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Das Verfahren über den ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch befindet sich erst im Stadium nach der Klagebeantwortung, ein Beweisverfahren hat noch nicht stattgefunden. Die Erweiterung des Unterlassungsbegehrens vermeidet einen neuen Prozess bereits dann, wenn der konkrete Streit zwischen den Parteien bereinigt wird. Ob dieses Verfahren auch geeignet ist, zu einer Bereinigung aller Ansprüche zwischen den Streitteilen beizutragen, ist nicht entscheidend. Es wird von den Parteien selbst abhängen, ob sie immer wieder einen neuen Anlass suchen, ihren Konkurrenzkampf auf gerichtlichem Weg auszutragen.
Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob eine Klageänderung zulässig ist, stets die Umstände des Einzelfalls maßgebend, sodass nur eine - hier nicht vorliegende - auffallende Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte (4 Ob 533/88; 2 Ob 92/00v, 7 Ob 248/01y; 4 Ob 97/03y). Ob die Klageänderung (bloß) eine Anpassung des ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs betrifft oder - wie im vorliegenden Fall - eine Erweiterung des ursprünglichen Begehrens, hat keinen entscheidenden Einfluss auf die Zulässigkeit der Klageänderung, sofern diese - wie hier - der endgültigen Bereinigung dieses Rechtsstreits dienen kann und das Verfahren darüber nicht unbillig erschwert oder belastet.
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