OGH 14Os139/05f

OGH14Os139/05f17.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sandor L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 26. September 2005, GZ 24 Hv 121/05g-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung auch unter § 130 zweiter Fall StGB sowie demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wir der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sandor L***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in der Nacht vom 24. zum 25. September 2004 in Linz als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung der weiteren Mitglieder Zoltan C***** und Zsolt K***** zwei namentlich angeführten Firmen durch Einbruch in deren Bürogebäude elektronische Geräte in einem jeweils 3.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht weggenommen, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht.

Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Unvollständigkeit der Urteilsgründe behauptet, legt sie nicht dar (§ 285a Z 2 StPO), welches einen entscheidenden Tatumstand betreffende Beweisergebnis im Urteil übergangen worden wäre.

Die Verantwortung des Angeklagten, wonach er bloß unwissender Fahrer war, haben die Tatrichter unter Hinweis (ua) auf sein Wissen, „dass zumindest Zoltan C***** (einschlägig) vorbestraft ist" und er selbst „nahezu einen Monatsgehalt für seine Dienste als Fahrer" erhielt (US 4), logisch und empirisch einwandfrei abgelehnt.

Die Rechtsmittelausführungen, wonach aus der Einlassung des Angeklagten auch andere, für ihn günstigere Schlüsse möglich wären, bekämpfen bloß das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes, ohne aber einen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 ff). Gegenstand einer Subsumtionsrüge (Z 10) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz aaO Rz 581).

Die für die Gewerbsmäßigkeit erforderliche Absicht wurde nicht nur - wie selbst die Beschwerde zugesteht - festgestellt, sondern ihr entgegen auch mängelfrei (Z 5) begründet. Die auf wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen gerichtete Absicht stützten die Tatrichter nämlich nicht nur auf die Ausführung von zwei Einbruchsdiebstählen in einer Nacht, sondern auch auf die gezielte Auswahl der Einbruchsobjekte, in denen hochpreisige elektronische Geräte vorhanden waren (US 5).

Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen. Berechtigung kommt ihr jedoch hinsichtlich der Einwände gegen die Annahme der Qualifikation nach § 130 zweiter Fall StGB zu. Für diese ist zunächst erforderlich, dass der Täter Mitglied in einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB) ist. Zum zeitlichen Tatbestandserfordernis derselben wurde bloß konstatiert, dass sich die drei Täter „im Herbst 2004" zusammenschlossen und die Diebstähle in der Nacht vom 24. zum 25. November 2004 verübt wurden, womit nicht feststeht, ob der kriminelle Zusammenschluss auf längere Zeit angelegt war (vgl Steininger in WK² § 278a Rz 5; s auch Hinterhofer BT II4 § 278 Rz 5; Schmoller, Putzer-FS, 989 f: mehrere Monate). Es zeigt sich daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung, dass die Aufhebung des Urteils in Ansehung der Qualifikation nach § 130 zweiter Fall StGB und demgemäß auch im Strafausspruch und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im Umfang der Aufhebung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO). Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf den kassatorischen Teil der Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

Stichworte