OGH 3Nc1/06m

OGH3Nc1/06m16.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und antragstellenden Partei Helga T*****, vertreten durch Dr. Gernot Franz Herzog, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei 1***** Gesellschaft mbH, *****, Bundesrepublik Deutschland, wegen 2.487,95 EUR sA, infolge Ordinationsantrags der klagenden Partei gemäß § 28 JN folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt den Zuspruch von 2.487,95 EUR sA und bringt im Wesentlichen vor, sie habe über ein Unternehmen in Österreich als Vermittler eine von der beklagten Partei veranstaltete „Pauschalreise (Flug, Aufenthalt und Verpflegung) vom 15. 07. bis 22. 07. 2005 in die Türkei gebucht". Sie sei „auf der Reise" an Salmonellose erkrankt. Diese Erkrankung habe sie sich „im gebuchten Hotel

zugezogen", weil sie ab der „Ankunft im Hotel ... bis zum Auftreten

der Erkrankung ... außerhalb des Hotels nichts konsumiert" habe. Die

beklagte Partei, die ihren Sitz in Deutschland habe, habe ihr den halben Reisepreis, Medikamentenkosten und pauschale Unkosten zu ersetzen sowie ein Schmerzengeld einschließlich einer Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude zu zahlen. Die inländische Gerichtsbarkeit sei gemäß Art 15 und Art 16 EuGVVO gegeben. Der Oberste Gerichtshof möge daher für diese Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 JN ein örtlich zuständiges Gericht in Österreich bestimmen. Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass Art 16 Abs 1 EuGVVO auch die örtliche Zuständigkeit regelt, sodass es insofern keiner Ordination gemäß § 28 JN bedarf (6 Nc 21/04x; 9 Nc 110/02d; 9 Nd 502/02 - jeweils zu Ansprüchen aus Reiseveranstaltungsverträgen). Daran ist festzuhalten. Die Klägerin kann die beklagte Partei somit vor dem Gericht des Ortes, an dem sie ihren Wohnsitz hat, in Anspruch nehmen, sind doch die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Art 15 und 16 EuGVVO nach dem Klagevorbringen erfüllt.

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