Spruch:
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt den Zuspruch von 2.487,95 EUR sA und bringt im Wesentlichen vor, sie habe über ein Unternehmen in Österreich als Vermittler eine von der beklagten Partei veranstaltete „Pauschalreise (Flug, Aufenthalt und Verpflegung) vom 15. 07. bis 22. 07. 2005 in die Türkei gebucht". Sie sei „auf der Reise" an Salmonellose erkrankt. Diese Erkrankung habe sie sich „im gebuchten Hotel
zugezogen", weil sie ab der „Ankunft im Hotel ... bis zum Auftreten
der Erkrankung ... außerhalb des Hotels nichts konsumiert" habe. Die
beklagte Partei, die ihren Sitz in Deutschland habe, habe ihr den halben Reisepreis, Medikamentenkosten und pauschale Unkosten zu ersetzen sowie ein Schmerzengeld einschließlich einer Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude zu zahlen. Die inländische Gerichtsbarkeit sei gemäß Art 15 und Art 16 EuGVVO gegeben. Der Oberste Gerichtshof möge daher für diese Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 JN ein örtlich zuständiges Gericht in Österreich bestimmen. Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass Art 16 Abs 1 EuGVVO auch die örtliche Zuständigkeit regelt, sodass es insofern keiner Ordination gemäß § 28 JN bedarf (6 Nc 21/04x; 9 Nc 110/02d; 9 Nd 502/02 - jeweils zu Ansprüchen aus Reiseveranstaltungsverträgen). Daran ist festzuhalten. Die Klägerin kann die beklagte Partei somit vor dem Gericht des Ortes, an dem sie ihren Wohnsitz hat, in Anspruch nehmen, sind doch die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Art 15 und 16 EuGVVO nach dem Klagevorbringen erfüllt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)