Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse der betreibenden Partei werden gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat den Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) und mehrere Strafanträge abgewiesen, weil sich der dem Titelverfahren zugrundeliegende, mit dreidimensionaler Gemeinschaftsmarke CTM 698885 geschützte, sitzende goldfarbene Schokolade-Hase mit roter Schleife von demjenigen, der den nunmehrigen Anträgen zugrundeliegt, in seinem Gesamteindruck unterscheiden insb. dadurch, dass nun eine andere Schleifenfarbe verwendet wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die betreibende Partei zeigt im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht auf, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängen würde. Wie der 4. Senat
in der im Titelverfahren ergangenen Entscheidung 4 Ob 239/04g =
ecolex 2005/291, 633 (Ch. Schumacher) = ÖBl 2005/28, 125 = wbl
2005/130, 238 ausgesprochen hat, ist die Form des Hasen in ihren Ausstattungsdetails markenrechtlich geschützt, nämlich der Form des Hasenkörpers, seiner Färbung und Zeichnung sowie seiner Aufmachung mit (roter) Schleife und Schelle. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist der Gesamteindruck maßgebend, den der Durchschnittsbetrachter von der Formmarke der betreibenden Partei gewinnt.
Die Beurteilung im Einzelfall, welcher Einfluss den einzelnen Markenbestandteilen auf den Gesamteindruck des Zeichens zukommt, den ein Durchschnittsverbraucher, der die Marken normalerweise als Ganzes wahrnimmt, von diesem Zeichen erhält, stellt - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0112739).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).
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