OGH 3Ob194/05h

OGH3Ob194/05h21.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Klaus P*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Mag. Friederike N*****, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 590.000 EUR s.A., infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Mai 2005, GZ 46 R 298/05x-12, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 16. März 2005, GZ 24 E 1338/05z-2, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die zweite Instanz hat den Exekutionsantrag insb deshalb abgewiesen, weil es sich bei der im Exekutionstitel vorgesehenen „lastenfreien Einverleibung des Eigentumsrechts" nicht um eine Gegenleistung handle, die Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises erfolgen könne. Die „lastenfreie Einverleibung" könne nur als aufschiebende Bedingung iSd § 7 Abs 2 EO verstanden werden, nicht aber als gleichzeitig mit der Titelleistung zu erbringende Zug um Zug-Leistung iSd § 8 Abs 1 EO. Da der betreibende Gläubiger die lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechts für die Verpflichtete im Exekutionsantrag nicht nachgewiesen habe, dürfe die Exekution nach § 7 Abs 2 EO nicht bewilligt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der betreibende Gläubiger erhebt im außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Annahme einer aufschiebenden Bedingung im Exekutionstitel keinen Einwand. Die Behauptung, er habe einen Verzicht der Verpflichteten auf ihre Einverleibung im Grundbuch schon im Exekutionsantrag geltend gemacht, trifft aber nicht zu; dem Exekutionsantrag lag auch nicht das nunmehr erstmals mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs vorgelegte Schreiben bei, auf das er sich beruft. Auch im Exekutionsverfahren unzulässige (RIS-Justiz RS0002371) Neuerungen sind unbeachtlich und vermögen daher keine erhebliche Rechtsfrage begründen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).

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