OGH 5Ob92/05y

OGH5Ob92/05y20.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhold H*****, vertreten durch Ebert & Huber, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Christian A*****, 2. Dr. Victor A*****, 3. Ing. Alexander A*****, 4. Franziska G*****, alle *****, 5. Elisabeth A*****, 6. Dr. Manfred A*****, alle vertreten durch Gabler & Gibel Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen EUR 74.892,26 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2005, GZ 39 R 341/04t-135, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. August 2004, GZ 54 C 248/00x-122, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Beklagten sind Miteigentümer der Liegenschaft *****. Der Kläger ist Hauptmieter eines darin gelegenen ebenerdigen Geschäftslokals.

Am 14. 7. 1997 kam es infolge eines Druckrohrgebrechens an einer Steigleitung des Hauses zu einem Wassereintritt in das Bestandobjekt des Klägers, bei dem zahlreiche Kunstgegenstände wie Gemälde und Möbel beschädigt wurden.

Die Wasserleitungen des Hauses stammen bis auf jene im Keller aus der Zeit vor dem 2. Weltkrieg. Der konkrete Schadensfall wurde durch den Bruch einer Drucksteigleitung verursacht. Die konkrete Lebensdauer solcher Leitungen ist nicht allgemein feststellbar, weil sie von mehreren Faktoren wie Qualität des Materials, äußeren Einflüssen, etwa Temperatur oder chemische Reaktionen, sowie von Druck- und Temperaturschwankungen des Wassers abhängt. Weiters stellen Anschluss- und Lötstellen besondere Schwachpunkte dar. Die Gefahr von Rohrgebrechen steigt aber mit zunehmendem Alter und ist bei Rohren im Alter der Leitungen im gegenständlichen Haus immer gegeben. Dabei ist nicht vorhersehbar, an welcher konkreten Stelle Rohrbrüche auftreten können. Wartungsmaßnahmen für Steigleitungen beschränken sich auf Sichtkontrollen, die in der Regel aber nur nach Stemmarbeiten möglich sind. Drei bis vier Gebrechen am selben Leitungsstrang innerhalb von fünf bis sieben Jahren indizieren allerdings die Sanierungsbedürftigkeit der Anlage.

Durch den Wasserrohrbruch vom 15. 7. 1997 wurde dem Bestandobjekt des Klägers folgende Gegenstände beschädigt.

Gemälde Reparaturkosten Wertminderung

a) Clown, Stephan Coneye, Öl auf Sperrholzplatte

Totalschaden 25.000,--

b) Weiblicher Akt, Stephan Coneye, Öl auf Sperrholzplatte

9.000,-- 5.000,--

c) Zwei gotische Tafelbilder,

Christus a.d. Geiselsäule

30.000,-- 60.000,--

HI Maria 30.000,-- 50.000,--

d) Gotisches Tafelbild, Kreuzabnahme, Frühes 16. Jhdt, Deutsch

25.000,-- 72.000,--

e) Spätgotische Goldgrundtafel, Anna Selbtritt und Stifter

24.000,-- 102.500,--

f) Tafelbild, Beschneidung Christi, Perugino zg, 15 Jhdt

31.000,-- 102.000,--

g) Beidseitig bemaltes Tafelbild (Sonntagsseite, Wochentagsseite)

SS: hl Petrus, hl Andreas, WS: Schreibender Papst, Ulrich Mayer zg. Donausschule um 1500

9.000,- - 67.500,--

Der Schaden an diesen Gemälden beträgt insgesamt ATS 642.500 zuzüglich 20 % Mwst aus ATS 158.000,-- Reparaturkosten (ATS 31.600,- -), sohin ATS 674.100,-- bzw EUR 48.988,76.

Möbel Reparaturkosten Wertminderung

a) Directoiresekretär, Mahagoni, Füße wassergetränkt

2.200,-- 5.000,--

b) Klassizistischer Schrank, Kirschwurzelholz furniert; Furnier der linken Seite bis zur halben Höhe stark beschädigt, seitlich Vorderfront, Sockel und Füße

38.000,- - 75.000,--

c) Biedermeiertischchen, Mahagoni, Platte, Sockel und Beine stark beschädigt

6.500,-- 6.000,--

d) Hallenschrank (Pallavicini), 1 H 18 Jhdt, Füße beschädigt

3.000,- - 10.000,--

e) Empireanrichte, Paris 1810 B. Molitor zg., Unterteil sehr stark beschädigt

16.000,- - 70.000,--

f) Spieltisch Louis XVI, Füße sehr beschädigt

1.600,-- 5.000,--

g) Servante (eine v. Paar) Mahagoni, außer dem Wasserschaden sehr verzogen nicht mehr ganz wiederherstellbar

2.800,-- 28.000,--

h) Biedermeier/Empiresekretär, Mahagoni furniert, Sockel stark wassergetränkt, Furnier sehr besch.

8.000,-- 20.000,--

Der Schaden an diesen Möbeln beträgt insgesamt ATS 297.100,-- zuzüglich 20 % Mwst aus Reparaturkosten ATS 78.100,-- (ATS 15.620,- -), sohin ATS 312.720,-- bzw EUR 22.726,25.

Bei den mehrere hundert Jahre alten beschädigten Bildern auf Holzgrund war zwar vor dem Ablauf der Trocknungszeit eine grobe Schadensschätzung möglich, die jedoch von größter Unsicherheit behaftet war. Die Trockungsphase der einzelnen beschädigten Holzgrundtafeln war erst zum Jahresende 1998 abgeschlossen.

Die Ermittlung der Höhe der durch den Wasserschaden an den dargestellten furnierten und intarsierten Möbeln verursachten Restaurierungskosten und der eingetretenen Wertminderung war ein halbes Jahr nach dem Schadenseintritt, somit im November 1997 mit einer Schwankungsbreite bis zu 30 % zu schätzen.

Am 22. 2. 1999 erhob der Kläger eine Feststellungsklage, wonach ihm die Beklagten als Vermieter solidarisch für alle aus dem Wassereinbruch entstandenen Schäden zu haften hätten. Die Quantifizierung des Schadens sei erst nach Abschluss der Restaurierungsarbeiten möglich, wenn deren Kosten und die Höhe des Wertverlustes feststünden. Vor Beginn der Restaurierungsarbeiten müssten die beschädigten Gegenstände aber teilweise bis zu einem Jahr trocknen; nur eine langsame Sanierung halte die Wertminderung und damit weitere Schäden möglichst gering. Darüber hinaus müsse die Restaurierung durch einen befugten Sachverständigen durchgeführt werden, der im gegebenen Fall als europaweit bekannter Spezialist wegen seiner Auslastung nur langsam vorgehen könne. Erst nach Abschluss der Arbeiten und Rechnungslegung Ende Oktober/Anfang November 2000 habe der Kläger Kenntnis vom gesamten Schadensausmaß erhalten. Die Verjährung sei durch die Einbringung der Feststellungsklage unterbrochen worden.

Zur Haftung der Vermieter für den Schadenseintritt brachte der Kläger vor, dass deren Verschulden nur dann auszuschließen sei, wenn der Schadenseintritt außerhalb jeden Einflussbereichs für Instandhaltungs- bzw Pflegemaßnahmen und damit unvorhersehbar gewesen wäre. Im gegebenen Fall sei aber den Hauseigentümern sowohl auf Grund des Alters des geplatzten Druckbleirohrs als auch auf Grund vorangegangener Wasserschäden konkret bewusst gewesen, dass die betroffenen Wasserleitungen des Hauses ihre Lebensdauer erreicht hätten.

Die Beklagten bestritten das Feststellungsinteresse des Klägers und ihre Haftung dem Grunde nach und begehrten kostenpflichtige Klagsabweisung. Ihnen sei kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, da umgehend die Intervention durch den Hausinstallateur eingeleitet worden sei. Rohrbrüche kämen in Häusern immer wieder vor, ohne dass vorhersehbar sei, wo diese konkret eintreten. Eine Verrohrung in Wohnhäusern müsse nicht neuwertig sein, eine Überprüfung durch präventives Aufstemmen und Erneuern überspanne die Sorgfaltserfordernisse des Bestandgebers. Das gegenständliche Haus sei in einem ausgezeichneten Zustand gehalten, die Verrohrung werde regelmäßig durch einen fachkundigen Hausinstallateur gewartet.

Dem Kläger wäre es eineinhalb Jahre nach dem Schadenseintritt bereits möglich und zumutbar gewesen, den Schaden zu bewerten und eine Leistungsklage zu erheben. Er sei selbst fachkundiger Antiquitätenhändler und hätte umso mehr durch Beiziehung eines Sachverständigen sowohl die objektive Wertdifferenz als auch den Aufwand zur Schadensbehebung noch vor Beginn der Reparaturarbeiten, jedenfalls aber im Zeitpunkt der Einbringung der Klage auf Feststellung der Haftung, schätzen können. Somit sei der in der Folge bezifferte Leistungsanspruch verjährt. Die Feststellungsklage habe die Verjährungsfrist nicht unterbrochen. Diese Wirkung komme Feststellungsklagen nur zu, wenn mit ihnen betragsmäßig noch nicht erfassbare Schadenersatzansprüche geltend gemacht würden.

Im zweiten Rechtsgang verpflichtete das Erstgericht die Beklagten, dem Kläger den Betrag von EUR 48.988,76 samt 4 % Zinsen seit 1. 11. 2000 zu zahlen und wies das Mehrbegehren von EUR 25.903,51 samt 4 % Zinsen seit 1. 11. 2000 ab.

Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen erachtete das Erstgericht das Schadenersatzbegehren, soweit es die beschädigten Möbel betreffe, für verjährt, weil spätestens im November 1997 ein Leistungsbegehren erhoben hätte werden können. Zu diesem Zeitpunkt habe kein Kostenrisiko mehr bestanden. Bei Erhebung der Feststellungsklage im Februar 1999 wäre eine Schadensbemessung jedenfalls möglich gewesen, weil die Trocknung jedenfalls Ende des Jahres 1998 abgeschlossen war. Deshalb habe die erhobene Feststellungsklage insoweit keine Unterbrechungswirkung entfaltet. Im Zeitpunkt der Umstellung des Feststellungsbegehrens auf ein Leistungsbegehren, nämlich am 11. 12. 2000, sei die dreijährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Schäden an den furnierten und intarsierten Möbeln abgelaufen gewesen.

Hinsichtlich der beschädigten Gemälde auf Holzgrund stehe aber nicht fest, dass vor Beendigung der Trocknungsphase eine verlässliche Schadensfeststellung möglich gewesen wäre. Insbesondere stehe nicht fest, dass im Zeitpunkt 11. 12. 1997 eine Bezifferung des Schadens möglich gewesen wäre. Dabei legte das Erstgericht zugrunde, dass bei einer Schwankungsbreite von 50 % bei Schadensschätzung ein unzumutbares Kostenrisiko für die Erhebung einer Feststellungsklage vorliege. Das Erstgericht ging davon aus, dass auf Grund der Umstellung des Klagebegehrens auf ein Leistungsbegehren am 11. 12. 2000 der maßgebliche, für den Verjährungsbeginn anzusetzende Zeitpunkt der 11. 12. 1997 gewesen sei.

Eine Haftpflicht der Beklagten ergebe sich aus § 1096 ABGB. Demnach sei der Vermieter verpflichtet, das Bestandstück in brauchbarem Zustand zu erhalten und dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu sichern. Der Bestandgeber habe auch dafür Sorge zu tragen, dass der Mieter nicht durch in sein Bestandobjekt eindringendes Wasser geschädigt werde. Dem Vermieter stehe nur nach § 1298 ABGB die Möglichkeit offen, sich durch den Nachweis mangelnden Verschuldens von der Haftung zu befreien. Ein solcher Nachweis sei den Beklagten aber nicht gelungen. Sei nämlich auf Grund des Alters von Wasserrohren für den Hauseigentümer vorhersehbar, dass sich ihre Lebensdauer dem Ende zuneige, habe er unabhängig von sonstigen Wartungs- und Überprüfungsmaßnahmen bereits infolge des Alters der Rohrleitungen dafür Sorge zu tragen, dass ein Schaden für den Mieter nicht erst entstehe (MietSlg LGZ Wien 48.122; 41.151). Die Wasserleitungen des Hauses seien im vorliegenden Fall aber bereits in einem Alter, in dem immer mit Rohrbrüchen gerechnet werden müsse. Schon auf Grund der bisher stattgefundenen Wasserrohrbrüche wäre die beklagte Partei zu entsprechenden Sanierungsmaßnahmen verpflichtet gewesen. Dafür sei es nicht notwendig, dass auch vorhersehbar sei, an welcher konkreten Stelle der nächste Rohrbruch eintreten werde.

Bei dieser Beurteilung ging das Erstgericht von folgenden weiteren Feststellungen aus:

Im gegenständlichen Haus treten im Durchschnitt etwa dreimal im Jahr sowohl an Steigleitungen als auch an Abläufen Wassergebrechen auf. Dem hier vorliegenden Schadensfall waren an derselben Steigleitung bereits „einige zwei" Wasserrohrbrüche vorangegangen und zwar einige Jahre davor in einem über dem Bestandobjekt (des Klägers) liegenden Büro und kurze Zeit vorher im Bestandobjekt selbst an einer anderen Stelle. Die Schadensfälle wurden bisher immer nur durch Austausch der betroffenen Stellen behoben.

Einer gegen dieses Urteil von den Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung ab. Einer Berufung des Klägers wurde hingegen nicht Folge gegeben.

Das Berufungsgericht beurteilte den festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht wie folgt:

Gemäß § 1489 ABGB verjährten Schadenersatzansprüche grundsätzlich binnen drei Jahren ab Kenntnis der Person des Schädigers und des Schadens. Kenntnis des Schadens bedeute objektives Bekanntsein aller Tatumstände, die für die Entstehung des Anspruchs maßgeblich seien. Die Kenntnis der Schadenshöhe sei für den fristauslösenden Zeitpunkt des Entstehens des Schadenersatzanspruches hingegen nicht erforderlich. Es reiche schon aus, dass zu diesem Zeitpunkt eine Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg angestrengt werden könne. Damit komme es für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nicht auf die Feststellbarkeit der Schadenshöhe an.

Im Weiteren werde die laufende Verjährungsfrist durch die Erhebung einer Feststellungsklage nur dann unterbrochen, wenn dem Kläger nicht bereits die Einbringung einer Leistungsklage möglich sei, deren Erfolg die Feststellung des Rechtes erübrige. Eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht unterbreche somit nicht die Verjährung von im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage bereits fälligen Schadenersatzforderungen.

Eine Leistungsklage könne dann eingebracht werden, wenn der bereits eingetretene und dem Geschädigten dem Grunde nach bekannte Schaden durch naheliegende, zweckmäßige Maßnahmen, deren Kosten in einem Leistungsprozess als vorprozessuale Kosten ersatzfähig seien, ermittelbar sei. Unter Bezug auf die Entscheidung 1 Ob 13/04z = immolex 2004/156 führte das Berufungsgericht aus, dass die Verpflichtung des Geschädigten bestehe, vor Einbringung einer Leistungsklage Maßnahmen zu ergreifen, um den bereits eingetretenen Schaden beziffern zu können. Dem Geschädigten sei ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung der Haftung des Ersatzpflichtigen für den geltend gemachten Schaden abzusprechen, wenn er solche naheliegende, zweckmäßige Maßnahmen zur Schadensbezifferung unterlasse.

So stehe im vorliegenden Fall fest, dass zum Jahresende 1998 jedenfalls alle Gemälde getrocknet waren und nach Beendigung der Trocknungsphase die Höhe der verursachten Restaurierungskosten und der eingetretenen Wertminderung durch einen Sachverständigen mit einer Schwankungsbreite von bis zu 40 % ausmittelbar gewesen sei. Deshalb wäre im Februar 1999, zu welchem Zeitpunkt die Feststellungsklage erhoben wurde, dem Kläger bereits eine Leistungsklage möglich gewesen. § 43 Abs 2 ZPO verlange dem Kläger nicht die vollständige, richtige Bezifferung des Klagebegehrens ab. Bei Ansprüchen, deren betragsmäßige Höhe von der Ausmittlung durch Sachverständige abhänge, müsse der Kläger bei bloß teilweisem Obsiegen nur dann mit Kostenfolgen rechnen, wenn ihm eine offenbare Überklagung vorzuwerfen sei. Eine solche komme nach der Rechtsprechung aber erst in Betracht, wenn mehr als doppelt soviel eingeklagt als zugesprochen werde. Nach den Feststellungen sei aber ab Beendigung der Trocknungsphase, also ab dem Jahresende 1998 mit einer Schwankungsbreite von 40 % die Höhe des Schadens ausmittelbar gewesen. Deshalb habe kein die Erhebung einer Leistungsklage unzumutbar machendes Kostenrisiko mehr bestanden. Im Ergebnis habe daher die Feststellungsklage keine Unterbrechung der Verjährungsfrist bewirkt. Die Verjährungszeit, die am 15. 7. 1997 mit dem Schadensereignis zu laufen begonnen habe, sei es somit dem Zeitpunkt der Erhebung des Leistungsbegehrens, nämlich am 11. 12. 2000 bereits abgelaufen gewesen.

Das Klagebegehren sei somit im Umfang von EUR 48.988,76 s.A. für die Beschädigung und Wertminderung der Gemälde verjährt.

Gleichermaßen verjährt sei das Begehren für die Restaurierungskosten und die Wertminderung an den Möbeln:

Darauf, ob eine Schätzung der Schäden vor dem 11. 12. 1997 oder knapp danach möglich gewesen sei, komme es nicht an. Entscheidend sei ausschließlich, ob die Schätzung der Schäden im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage möglich gewesen sei. Das sei auch dann zu bejahen, wenn die Höhe des Schadens erst 6 Monate nach dem Schadensfall, wie dies der Kläger festgestellt haben wolle, ermittelbar gewesen sei.

Abgesehen davon, dass die Unzumutbarkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens insbesondere wegen des damit verbundenen finanziellen Aufwands des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass solche Kosten letztlich als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden könnten. Soweit der Geschädigte einwende, seine Erkundigungspflicht gehe nicht so weit, dass er unterschiedliche Erkundigungen hinsichtlich unterschiedlicher Objekte einholen müsse, sei ihm zu erwidern, dass jedenfalls alle beschädigten Gegenstände Ende 1998 ihre Trocknungsphase abgeschlossen hatten, sodass es naheliegend und zweckmäßig gewesen wäre, zu diesem Zeitpunkt einen Sachverständigen mit der Schätzung der Renovierungskosten und des Wertverlustes für alle Objekte zu beauftragen, um die Voraussetzungen für eine Leistungsklage zu schaffen. Der Kläger hätte ausreichend Zeit gehabt, die Trocknung aller Gegenstände abzuwarten und nach Feststellung der Höhe des Schadens eine Leistungsklage einzubringen. Im Sinn der Entscheidung 1 Ob 13/04z wäre es ihm durchaus zumutbar gewesen, einen Sachverständigen darüber zu befragen, ob eine Schätzung der Schadenshöhe bereits möglich sei und wie das Ergebnis einer solchen laute. Darauf, dass der Kläger in Erfüllung einer Schadensminderungspflicht Restaurierungen zu Selbstkosten in seiner eigenen Werkstätte vorgenommen habe, was die Arbeiten aber verzögert habe, komme es nicht an. Auch diesfalls hätte eine Schätzung durch einen Sachverständigen ohne nennenswerte Mühe die Höhe des Schadens in Erfahrung bringen lassen.

Zu Recht habe daher das Erstgericht die Schadenersatzforderung des Klägers hinsichtlich der beschädigten Möbel wegen Verjährung des Anspruchs abgewiesen.

Mit der Frage der Haftung der Beklagten dem Grunde nach befasste sich das Berufungsgericht wegen vollständiger Klagsabweisung nicht mehr. Es unterließ daher die Erledigung der darauf bezogenen Beweisrüge der Beklagten.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung des zweitinstanzlichen Urteils im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Ergänzung des Verfahrens durch das Gericht zweiter, in eventu erster Instanz gestellt.

Die Beklagten haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Revisionsbeantwortung erstattet. Darin beantragen sie, die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Frage der Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage unrichtig beurteilt hat.

Die Revision des Klägers ist auch im Sinn ihres Aufhebungsantrags berechtigt.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungsfrist des § 1489 ABGB für Entschädigungsklagen - auch für solche aus Vertragsverletzung - dann zu laufen, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder sein musste. Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist dazu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung (RIS-Justiz RS0034366; M. Bydlinski in Rummel3 Rz 3 zu § 1489 ABGB mwN). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RIS-Justiz RS0034366; RIS-Justiz RS0034524; EvBl 2001/118 mwN; Mader in Schwimann ABGB2 VII Rz 9 und 11 zu § 1489 ABGB). Sobald sich dem Geschädigten die Möglichkeit bietet, ist ihm also schon vor Kenntnis der genauen Höhe seines Schadens die Erhebung einer Feststellungsklage abzuverlangen, um die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken (vgl Mader in Schwimann2 Rz 9 zu § 1489 mwN; M. Bydlinski aaO mwN).

Im vorliegenden Fall war das fristauslösende Ereignis für den Beginn der Verjährung der Schadenersatzansprüche der 15. 7. 1997, also jener Tag, an dem der Wassereintritt in das Geschäftslokal des Klägers stattfand. Innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, nämlich am 22. 2. 1999 brachte der Kläger eine Klage auf Feststellung der Haftung der beklagten Bestandgeber ein. Auf ein Leistungsbegehren umgestellt wurde die Klage erst am 13. 12. 2000, als der Kläger seinen Schadenersatzanspruch für Reparatur- und Restaurierungskosten sowie eingetretene Wertminderung an den Kunstgegenständen ziffernmäßig präzisierte.

Dieser Zeitpunkt liegt außerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. Es ist daher entscheidend, ob der am 22. 2. 1999 eingebrachten Feststellungsklage ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung - als Zulässigkeitsvoraussetzung jeder Feststellungsklage - fehlte. Eine Feststellungsklage ist nämlich in der Regel dann unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann. Diese Möglichkeit verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage.

In der Entscheidung 1 Ob 13/04z hat der Oberste Gerichtshof unter Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten über den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden (vgl RIS-Justiz RS0034366; RS0034327; 7 Ob 93/02f; 10 Ob 189/02w; 7 Ob 249/01w; SZ 74/14 je mwN) dem Geschädigten auch die Verpflichtung auferlegt, naheliegende, zweckmäßige und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um einen bereits eingetretenen Schaden beziffern zu können. Einem Geschädigten sei ein rechtlich schutzwürdiges Interesse auf alsbaldige Feststellung lediglich der Haftung des in Anspruch genommenen Ersatzpflichtigen für den geltend gemachten Schaden abzusprechen, wenn er solche Maßnahmen unterlässt. Begründet wurde dies damit, dass es dem Geschädigten möglich sei, die Kosten eines vorprozessualen Gutachtens zur Ermittlung der Höhe seines Schadenersatzanspruches im Leistungsstreit als vorprozessuale Kosten geltend zu machen. Das begründe die Zumutbarkeit der Schadensbezifferung unter Mithilfe eines Sachverständigen vor dem einzuleitenden Leistungsstreit.

Anders als in dem dem Verfahren 1 Ob 13/04z zugrundeliegenden Anlassfall, wo es um den Wiederaufbau eines schadhaften Röntgengeräts zur Vornahme einer Funktionsprüfung ging, ist im vorliegenden Fall ein Schaden zu beurteilen, dessen Ausmaß nicht ohne Weiteres durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden konnte. Es musste die Schadensentwicklung (das Ende der Trocknungsperiode) abgewartet werden, um die Möglichkeit von Reparaturen, die Höhe dafür aufzuwendender Kosten und die Wertminderung der Kunstgegenstände nach Durchführung der Reparatur beurteilen zu können. Es waren Kunstgegenstände aus Holz infolge Durchnässung beschädigt, was dazu führte, dass eine verlässliche Schadensbeurteilung überhaupt erst nach ihrer Austrocknung in Betracht kam. Davor waren Schadensschätzungen mit hohen, bis zu 50 % reichenden Unsicherheiten behaftet.

Da die Trocknung der beschädigten Kunstgegenstände erst zum Jahresende 1998 abgeschlossen war (eine andere Feststellung findet sich auch hinsichtlich der beschädigten antiken Möbel im erstinstanzlichen Urteil nicht), begann somit frühestens zu diesem Zeitpunkt die objektive Möglichkeit einer Bezifferung der Schadenersatzansprüche des Klägers. Für die Ermittlung der genauen Schadenshöhe ist ihm überdies noch eine angemessene Frist zuzugestehen, weil nur die Beiziehung besonders geeigneter Sachverständiger zu sinnvollen Ergebnissen führen konnte. Dass eine solche Begutachtung Zeit braucht, liegt auf der Hand. Nicht auszuschließen ist schließlich, dass in Einzelfällen überhaupt erst nach der Reparatur den beschädigten Kunstgegenständen ihre tatsächliche Wertminderung beurteilt werden konnte.

Wenn der Kläger unter diesen Umständen sieben Wochen nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Trocknungsphase eine Feststellungsklage erhob, kann von einer Verletzung der ihn treffenden Obliegenheit zur Schadensbezifferung keine Rede sein.

Die Feststellungsklage bewirkte also eine Unterbrechung der laufenden Verjährungsfrist; die Abweisung der Schadenersatzansprüche des Klägers infolge eingetretener Verjährung erweist sich als verfehlt.

Was den Einwand der Beklagten betrifft, ihnen sei der Entlastungsbeweis nach § 1298 ABGB gelungen, weil es nicht richtig sei, dass an derselben Steigleitung bereits zwei Wasserrohrbrüche vorgekommen waren, sie keinen konkreten Hinweis auf die Erneuerungsbedürftigkeit der Anlage hatten und auch andere Ursachen als das Alter der Anlage für den Bruch von Steigleitungen verantwortlich sein könnten, ist Folgendes auszuführen:

Zufolge § 1096 ABGB hat der Bestandgeber ua dafür Sorge zu tragen, dass der Mieter nicht durch das Eindringen von Wasser in sein Bestandobjekt an seinem Vermögen geschädigt wird. Tritt ein derartiger Schaden ein, hat daher gemäß § 1298 ABGB den Nachweis seiner Schuldlosigkeit zu führen. Das wird ihm bei Schäden durch einen Wasserrohrbruch dann gelingen, wenn er dessen Unvorhersebarkeit darlegt (vgl MietSlg 34.281).

Ein aufgetretener Wasserrohrbruch ist dann für einen Hauseigentümer vorhersehbar, wenn auf Grund des Alters der Wasserversorgungsanlage und bereits in der Vergangenheit aufgetretener gleichgelagerter Wasserrohrbrüche mit einem solchen Schadensfall gerechnet werden musste. Dass sich ein solcher Schadensfall im unmittelbaren Bereich des betreffenden Bestandobjekts schon früher ereignet hat, ist dazu nicht erforderlich.

Hier war Ursache des Wasserschadens ein Bruch der Steigleitung, die (ua) zum Objekt des Klägers führt. Zu Recht verweisen die Beklagten darauf, dass die Gefahr eines solchen Ereignisses nicht allein schon durch das häufige Auftreten von Wassergebrechen (die Notwendigkeit, einen Wasserleitungsinstallateur herbeizurufen) indiziert ist. Wassergebrechen können nämlich auch an Abwasserleitungen oder in Bereichen (etwa an Armaturen, Lötstellen etc) auftreten, die über den Zustand der Drucksteigleitung nichts aussagen.

Dieser Unterscheidung wurde im bisherigen Verfahren nicht das nötige Augenmerk geschenkt. Dem Mangel an Entscheidungsgrundlagen kann auch nicht dadurch abgeholfen werden, dass dem Berufungsgericht die Erledigung der bisher nicht behandelten Tatsachen- und Beweisrüge der Beklagten aufgetragen wird. Um die Verantwortlichkeit der Beklagten für das streitgegenständliche Schadensereignis - die Vernachlässigung einer gebotenen Instandsetzungspflicht - abzuklären, erweist sich vielmehr eine Verfahrensergänzung durch die erste Instanz notwendig. Das Erstgericht wird genaue Feststellungen über die in den letzten Jahren vorgefallenen Wassergebrechen zu treffen haben. Maßgeblich werden dabei primär Wasserrohrbrüche an Steigleitungen sein, weil sie am ehesten deren Erneuerungsbedürftigkeit anzeigen. Nach den bisherigen Feststellungen hätten drei bis vier Gebrechen am selben Leistungsstrang innerhalb der letzten fünf bis sieben Jahre die Sanierungsbedürftigkeit der Anlage indiziert. Gleiches hätte aber zu gelten, wenn sich Schäden an verschiedenen Leitungssträngen so sehr gehäuft haben, dass auf eine altersbedingte Brüchigkeit des gesamten Wasserversorgungsnetzes geschlossen werden musste.

Die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen erweist sich damit als unumgänglich; dem diesbezüglichen Revisionsbegehren der Beklagten war stattzugeben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

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