Spruch:
In der Strafsache gegen Mag. Dietmar I*****, AZ 5 U 252/03a des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz, verletzt der im Urteil vom 26. Jänner 2004 (ON 34) erfolgte Zuspruch eines Schmerzengeldteilbetrags von 200 Euro an die Privatbeteiligte Verena B***** das Gesetz in der Bestimmung des § 369 Abs 1 StPO iVm § 1 Abs 1 AHG.
Es werden das Urteil vom 26. Jänner 2004 (ON 34), das im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang dieses Adhäsionserkenntnisses sowie alle darauf beruhenden Entscheidungen und Verfügungen aufgehoben. Die Privatbeteiligte Verena B***** wird gemäß § 366 Abs 2 StPO mit ihren Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Text
Gründe:
Mag. Dietmar I***** wurde mit - seit 14. Dezember 2004 rechtskräftigem (ON 42) - Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 26. Jänner 2004 (ON 34) des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 20. Mai 2003 als verantwortlicher Turnlehrer eines Bundesrealgymnasiums in Graz fahrlässig eine schwere Körperverletzung der Schülerin Verena B***** herbeigeführt hatte. Der Verletzten, die sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hatte (ON 10), wurde unter einem ein Schmerzengeldteilbetrag von 200 Euro zugesprochen (S 171).
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht dieses Adhäsionserkenntnis mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Erteilung des Unterrichts an einer - wie hier - öffentlichen Schule gilt als an sich hoheitliche Tätigkeit. Nach ständiger Judikatur sind daher dort in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes tätige Lehrer Organe iSd § 1 Abs 2 AHG (SZ 51/2; zuletzt 1 Ob 296/03s). Für das Anschlussverfahren ist dies insofern von Bedeutung, als nach § 1 Abs 1 AHG das schuldtragende Organ selbst dem Geschädigten nicht haftet. Der Geschädigte kann sich dem Strafverfahren gegen den als Organ handelnden Schädiger zwar anschließen, ist aber mit seinen ausschließlich im Amtshaftungsweg durchsetzbaren Ansprüchen jedenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (Spenling, WK-StPO § 369 Rz 71).
Da die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, war deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
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