Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beweispflicht für das Vorliegen von als Geschäftsgrundlage behaupteten - nicht bloßes Motiv zum Abschluss eines Vertrages bildenden - essentiellen Vertragsbestandteilen trifft die Kläger. Zwar haben sich (unstrittig) ihre geschäftlichen Erwartungen in der Einkaufspassage nicht erfüllt, dies wurde jedoch - wie das Berufungsgericht durchaus zutreffend ableitete - über viele Jahre nie konsequent beanstandet. Wenn das Berufungsgericht daraus einen (konkludenten) Verzicht ableitete, so liegt dies durchaus im zulässigen Beurteilungsspielraum - wie auch die gesamte Geschäfts- und Vertragsbeziehung der Streitteile typisch einzelfallbezogen und damit von den singulären Verhältnissen geprägt ist. Ein - wie in der Revision behauptet - „Widerspruch zur oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum konkludenten Verzicht" und Verstoß gegen den Grundsatz, dass hiefür nur ein besonders strenger Maßstab angelegt werden dürfe, kann im Rahmen der Beurteilung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht erblickt werden. Darüber hinaus enthält auch die Rechtsrüge keine Ausführungen, die letztlich als erhebliche Rechtsfrage zu qualifizieren wären (S 17 des Rechtsmittels = AS 355 in Band II). Die außerordentliche Revision ist damit als unzulässig zurückzuweisen.
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