OGH 5Ob274/05p

OGH5Ob274/05p13.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Ing. Andreas V*****, vertreten durch Dr. Johann Buchner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Antragsgegner Karl Z*****, vertreten durch Dr. Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, wegen § 30 Abs 1 Z 6 und Abs 2 WEG, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 22. September 2005, GZ 54 R 131/05m-30, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 18. März 2005, GZ 24 Msch 1/01f-26, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag, den Antragsgegner als Verwalter der Liegenschaft Steinerweg 126 in 5412 Puch abzuberufen, ab. Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Da der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes die maßgebliche Wertgrenze des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG nicht übersteigt, ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht ihn nicht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für zulässig erklärt hat.

Diese Rechtslage ergibt sich durch die Novellierung des § 37 Abs 3 MRG und § 52 Abs 2 WEG durch das WohnAußStrBeglG, das hier bereits anzuwenden ist, weil die Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. Dezember 2004 gefasst wurde (Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG). Wurde der ordentliche Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt und übersteigt auch der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht, dann bleibt lediglich die Möglichkeit, eine „Zulassungsvorstellung" unter gleichzeitiger Ausführung des Revisionsrekurses an die zweite Instanz zu erheben (§ 63 AußStrG). Darin ist die Abänderung des Zulassungsausspruchs unter Darlegung der Gründe iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu begehren. Die Entscheidung des Rekursgerichtes darüber ist unanfechtbar.

Das Erstgericht wird daher zu prüfen haben, ob das als „außerordentlicher Revisionsrekurs" vorgelegte Rechtsmittel allenfalls in eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG verbessert oder als solche verstanden werden kann. Eine allfällige Zulassungsvorstellung wird dem Rekursgericht vorzulegen sein (§ 69 Abs 3 AußStrG).

Die unmittelbare Vorlage eines außerordentlichen Revisionsrekurses, der vom Rekursgericht für nicht zulässig erklärt wurde und dessen Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000 nicht übersteigt, ist auch nach neuer Rechtslage nicht vorgesehen (vgl 6 Ob 148/05s; 5 Ob 231/05i).

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