Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der am 25. November 2005 beim Bezirksgericht Hallein persönlich überreichte außerordentliche Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsgegner richtet sich gegen den ihrem Rechtsvertreter am 27. 10. 2005 zugestellten Sachbeschluss des Landesgerichtes Salzburg.
Rechtliche Beurteilung
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt abweichend von § 63 Abs 2, § 65 Abs 1, § 68 Abs 1 AußStrG 4 Wochen (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG).
Die Frist für den Revisionsrekurs endete daher mit Ablauf des 24. 11. 2005.
Damit erweist sich der am 25. 11. 2005 bei Gericht überreichte Revisionsrekurs als verspätet.
§ 46 Abs 3 AußStrG ist in den wohnrechtlichen Verfahren nicht anwendbar (§ 37 Abs 3 Z 14 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG; Fucik/Kloiber Außerstreitgesetz Rz 3 zu § 46).
Das außerordentliche Rechtsmittel der Antragsgegner war daher wegen Verspätung zurückzuweisen.
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