Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter R***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 25. April 2005 in Niklasdorf Verantwortlichen der Firma Z***** Transporte eine fremde bewegliche Sache, nämlich 40 Euro Bargeld, aus einer versperrten Handkasse, die er mit einem aus einem Spind eigenmächtig geholten Schlüssel öffnete, somit unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) bedeutete die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Gerald M***** zum Beweis dafür, dass am Angeklagten und an der von ihm getragenen Kleidung keine Spuren des UV-Pulvers festgestellt wurden (S 95 ), keine Schmälerung der Verteidigungsrechte.
Die Tatrichter nahmen ohnedies nicht an, dass am Angeklagten und an der von ihm getragenen Kleidung solche Spuren vorhanden gewesen wären. Sie gingen, was das UV-Pulver betrifft, mit dem bestimmte Geldscheine von der Sicherheitsbehörde präpariert worden waren, nur davon aus, dass sich in der Geldtasche des Angeklagten Spuren davon befanden (US 6 f).
Der zum Beweis dafür, „dass jedenfalls auf der Kleidung und der Haut des Angeklagten Reste des Pulvers vorhanden sein müssten", gestellte Antrag auf Einholung eines Gutachtens „eines Sachverständigen für die Präparierung von Geld" (S 95), wurde mangels nach der Verfahrenslage erkennbarer Eignung des Beweismittels zur Klärung erheblicher Tatsachen gleichfalls zu Recht abgewiesen. Nach dem Inhalt der Strafanzeige des Gendarmeriepostens Niklasdorf wurde am 25. April 2005 um 9.00 Uhr angezeigt, dass die mit UV-Pulver präparierten, hier in Rede stehenden Geldscheine aus der „Kaffeekassa" fehlten (S 17), was ab 15.00 Uhr zu einer sicherheitsbehördlichen Kontrolle der dazu zusammengerufenen Firmenangehörigen führte (S 19). Nach den Aussagen der mit der Präparierung befassen Gendarmeriebeamten in der Hauptverhandlung ist aber das Pulver, das überhaupt „relativ leicht wieder abgeht", auf den Händen nur feststellbar, wenn man die Hände sofort kontrolliert (S 89), und nach dem Waschen der Hände gar nicht mehr feststellbar (S 89 f). Davon gingen die Tatrichter beim abweisenden Zwischenerkenntnis demnach begründet aus (S 97 f). Ebenso wenig zur Klärung erheblicher Tatsachen geeignet war auch die weiters beantragte „Auswertung der Fingerspuren auf der Kaffeekasse und dem Schlüssel zum Spind der Zeugin G*****" zum Beweis dafür, dass diese nicht mit den Fingerspuren des Angeklagten übereinstimmen (S 95). Wie die Tatrichter zutreffend ausführten, war schon im Hinblick auf den seit der Tat verstrichenen Zeitraum von mehreren Monaten eine zielführende Beweisaufnahme nicht zu erwarten (S 99). Angesichts der im Urteil genannten Ergebnisse des Beweisverfahrens (US 6 f) bedurfte die Frage nach der genauen Tatzeit innerhalb des in der Hauptverhandlung von einem Gendarmeriebeamten erwähnten Zeitraumes von einigen Tagen (S 91) keiner tiefer gehenden Erörterung im Rahmen der Beweiswürdigung. Demnach liegt ein der Sache nach insoweit eingewendeter Begründungsmangel nach Z 5 zweiter Fall nicht vor.
Die in der Beschwerde angestellten Erwägungen über die Möglichkeit anderer Schlussfolgerungen aus den in der Hauptverhandlung aufgenommenen Beweisen als sie im Urteil gezogen wurden zeigen keinen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 auf.
Unerheblich ist auch, ob sich der Angeklagte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, weshalb eine darauf eingehende Beweiswürdigung zu Unrecht vermisst wird.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Die Tatrichter gründeten die Annahme der Täterschaft des Angeklagten wie erwähnt vor allem auf die in seiner Brieftasche gefundenen Spuren der präparierten Geldscheine (US 6 f).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit dem Vorwurf eines „substanzlosen Gebrauchs der verba legalia" über die im Urteil enthaltenen Feststellungen zur äußeren und zur inneren Tatseite (US 6 ff) hinweg und vermag zudem nicht anzugeben, welche weiteren Konstatierungen nach Ansicht des Beschwerdeführers zu treffen gewesen wären. Mit dem im Rahmen der Strafzumessungsrüge (Z 11) erhobenen Vorbringen, dass bei der Strafbemessung der geringe Wert der Beute nicht gebührend als mildernd gewertet worden sei, macht der Angeklagte keine Nichtigkeit, sondern einen Berufungsgrund geltend. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)