OGH 5Ob268/05f

OGH5Ob268/05f29.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich T*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, wegen EUR 49.277,49, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Oktober 2005, GZ 14 R 137/05b-10, womit der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 16. Juni 2005, GZ 10 Nc 49/05z-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Landesgericht St. Pölten wies als Erstgericht den Ablehnungsantrag gegen den Richter des Landesgerichtes St. Pölten Dr. Ludwig P***** als unberechtigt zurück.

Einem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. In diesem Beschluss wurde ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers verbunden mit einem Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe dem erkennbaren Begehren auf Abänderung der Entscheidung im Sinne einer Stattgebung der Ablehnung.

Das Erstgericht legte den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Klägers unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor, weil eine Zurückweisung des Rechtsmittels mit größter Wahrscheinlichkeit neuerliche Ablehnungsanträge, Rekurse etc nach sich ziehen würde.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung gerechtfertigt. Die vom Gesetz vorgesehene Zurückweisung eines unzulässigen oder verspäteten Rechtsmittels durch das Erstgericht dient im Allgemeinen der Vereinfachung der Sache und auch dazu, den höheren Instanzen Arbeit zu ersparen. Doch kann es zweckmäßig sein, in einem Fall wie dem gegenständlichen, unzulässige oder verspätete Rechtsmittel der höheren Instanz unmittelbar zur Entscheidung vorzulegen (RIS-Justiz RS0007061).

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass damit § 24 Abs 2 JN den Rechtsmittelzug in Ablehnungsverfahren abschließend regelt, sodass in Ablehnungssachen ein weiterer Rechtszug gegen die Sachentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz stets unzulässig ist (RIS-Justiz RS0046065; SZ 71/24; RS0046010; RS0098751).

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist damit zurückzuweisen, ohne dass auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Bedacht genommen werden müsste. Denn auch ein anwaltlich eingebrachter, bzw anwaltlich gefertigter Revisionsrekurs müsste jedenfalls zurückgewiesen werden (vgl 1 Ob 44/03g).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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