OGH 3Ob224/05w

OGH3Ob224/05w24.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Roman S*****, vertreten durch DLA Weiss Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Werner D*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 92.640 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Juli 2005, GZ 4 R 50/05t-16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Rechtsfragen betreffen - soweit die dazu gemachten Ausführungen überhaupt durch den Inhalt der angefochtenen Entscheidung sowie des Aktes gedeckt sind - durchwegs die Umstände des konkreten Einzelfalls. Das gilt für die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen (10 Ob 151/97x; RIS-Justiz RS0043253 T1) bzw. der Schlüssigkeit eines Verhaltens (aaO T8) und der Frage, ob eine Vereinbarung in schlüssiger Weise zustande kam (9 Ob 47/99y = EFSlg 91.039), ebenso wie für die, ob Feststellungen in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds fallen (3 Ob 127/99v; 10 Ob 29/01i; 7 Ob 51/05h je mwN).

Krasse Fehlbeurteilungen zu diesen kann der Revisionswerber nicht aufzeigen. Daher zeigt er weder insoweit noch mit seinen weiteren Ausführungen erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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