OGH 13Os107/05t

OGH13Os107/05t23.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf P***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 2004, GZ 033 EHv 39/02y-90, nach öffentlicher Verhandlung in Gegenwart des Generalprokurators Dr. Presslauer in Abwesenheit des Angeklagten Rudolf P***** und seines Verteidigers Dr. Friedrich H. K***** zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 2004, GZ 033 EHv 39/02y-90, verletzt in dem den Angeklagten Rudolf P***** betreffenden Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes das Gesetz in der auch für das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz anzuwendenden Bestimmung des § 293 Abs 3 StPO.

Gemäß §§ 292 letzter Satz, 288 Abs 2 Z 3 StPO wird dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, hinsichtlich des Angeklagten Rudolf P***** im Ausspruch über die Bemessung des Tagessatzes aufgehoben und in die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. April 2002, GZ 033 EHv 39/02y-30, wurde Rudolf P***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 22 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich des Angeklagten Abdel Rahman O***** erging ein Freispruch.

In Stattgebung der ausschließlich gegen den vorerwähnten Freispruch gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft sowie der vom Angeklagten Rudolf P***** ua wegen Schuld erhobenen Berufung hob das Oberlandesgericht Wien am 18. Dezember 2002, AZ 23 Bs 276/02, das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (ON 36).

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 2004, das einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten Abdel Rahman O***** enthält, wurde Rudolf P***** neuerlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 24 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt (ON 90). Die dagegen angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (S 167/II) zog Rudolf P***** mit dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 2. September 2005 eingelangten Schriftsatz vom 30. August 2005 zurück (unjournalisiert nach ON 96).

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der den Angeklagten Rudolf P***** betreffende Ausspruch über die Tagessatzhöhe mit dem Gesetz nicht im Einklang. Der § 293 Abs 3 StPO, wonach das Verschlimmerungsverbot des § 290 Abs 2 StPO ebenso für das auf Grund einer neuen Hauptverhandlung ergehende Urteil maßgebend ist, hat auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz Anwendung zu finden (Ratz, WK-StPO § 477 Rz 3; ÖJZ-LSK 1995/95 [zu der im § 293 Abs 2 StPO normierten Bindungswirkung]; zum Begriff der Verschlechterung vgl auch 13 Os 74/05i).

Im Ausspruch über die Bemessung des Tagessatzes war der Strafausspruch sohin aufzuheben und die Sache insoweit an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückzuverweisen.

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