OGH 8ObS18/05p

OGH8ObS18/05p16.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Galutschek und Thomas Albrecht als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Robert H*****, vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, ***** wegen Insolvenz-Ausfallgeld (426 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Mai 2005, GZ 9 Rs 166/04d-10, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der beklagte Fonds erkannte dem Kläger Verfahrenskosten auf Basis jener Bruttobeträge zu, die dem Kläger im Erkenntnis- und Exekutionsverfahren gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber zugesprochen wurden, soweit davon gesicherte Ansprüche betroffen waren. Die erstinstanzliche Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihm Kostenersatz nur auf Basis der Nettobemessungsgrundlage gewährt, ist somit unzutreffend. Vielmehr beruht die Differenz zwischen den begehrten und den zuerkannten Verfahrenskosten ausschließlich darauf, dass der Kläger gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber im Gerichtsverfahren auch Ansprüche geltend machte, die - weil außerhalb des Sicherungszeitraumes liegend - im Verfahren nach IESG nicht gesichert waren.

Rechtliche Beurteilung

Dass aber Kosten, die in gemeinsamer Durchsetzung gesicherter und ungesicherter Ansprüche entstanden, selbst nur so weit gesichert sind, als sie der Durchsetzung gesicherter Ansprüche (Hauptansprüche) gedient haben, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0076627).

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