Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die für die Abgrenzung von Volontär- und Praktikantenverhältnissen gegenüber Arbeitsverhältnissen maßgebenden Kriterien (SZ 68/184; RIS-Justiz RS0029510) zutreffend dargestellt. Die Anwendung dieser Kriterien auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Frage des Einzelfalls, die die Zulässigkeit der Revision - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht rechtfertigt (9 ObA 235/99w; 9 ObA 75/00w). Von einer krassen Fehlbeurteilung kann nicht die Rede sein: Es steht fest, dass der Kläger ab März 2001 für die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift Textbeiträge eigenständig und ohne Anleitung verfasste. Er war bei der Themenauswahl frei. Neben seiner redaktionellen Tätigkeit war der Kläger für den Bereich der Magazinerstellung vom Layout bis zur Druckfertigstellung zuständig. Ferner aquirierte er Inserate. Es steht hingegen weder fest, dass der Kläger lediglich in den Journalismus „schnuppern" sollte, noch dass die Tätigkeit des Klägers von einem Ausbildungszweck bestimmt war. Die Beklagte wird auch nicht - wie sie meint - dafür „bestraft", dass sie einen Langzeitarbeitslosen beschäftigte: Vielmehr zog die Beklagte aus der Tätigkeit des Klägers Nutzen: So gestaltete der Kläger für die Ausgaben März 2001 bis Juli/August 2001 eigenständig über 90 Textbeiträge.
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