Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Geschäftsführerin der Beklagten sprach am 16. 1. 2004 gegenüber dem Kläger zunächst mündlich die Entlassung aus. Zusätzlich verfasste sie mit Datum vom selben Tag auch ein Entlassungsschreiben, welches dem Kläger am 20. 1. 2004 zuging.
Mit seiner Klage vom 21. 1. 2004 begehrte der Kläger, die durch die Beklagte mit Schreiben vom 16. 1. 2004 ausgesprochene Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Beide Vorinstanzen gingen dabei von der zutreffenden Rechtsauffassung aus, dass schon die mündliche Erklärung der Geschäftsführerin sofort die Entlassung des Klägers bewirkt habe (RIS-Justiz RS0021587, RS0029125 uva), sodass die spätere schriftliche Entlassungserklärung wirkungslos geblieben sei. Dass der Entlassungsgrund ident ist, bleibt ohne Belang, weil die Wirksamkeit der Entlassung - abgesehen vor hier nicht gegebenen Ausnahmefällen - von der Begründung unabhängig ist (Arb 10.948).
Die Rechtsauffassung, dass vom Anfechtungsbegehren nur die - unwirksame - schriftliche Erklärung umfasst war, ist auch im Hinblick auf das Klagevorbringen, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Beklagte den Kläger „mit Schreiben vom 16. 1. 2004, das dem Kläger am 20. 1. 2004 zugegangen ist", entlassen hat (Pkt 2. auf AS 3), unbedenklich.
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision des Klägers daher unzulässig.
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