Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.793,34 (darin EUR 298,89 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zwar ausgesprochen, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige EUR 20.000 und die ordentliche Revision sei zulässig, weil es kaum höchstgerichtliche Judikatur zum Verkehr mit standardisierten Lademitteln gebe und die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine zur Rückgabe von Lademitteln verpflichtende Lademittelvereinbarung schlüssig zustande komme, von allgemeiner Bedeutung sei; es ist jedoch entgegen diesem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), die Revision der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung des ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich dabei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
1. Soweit die Beklagte zunächst bestimmte Vorgehensweisen in der Geschäftsbeziehung zur Gemeinschuldnerin als üblich und deshalb für die Auslegung nach § 863 ABGB als maßgeblich hervorheben, andere dagegen als „absoluten Ausnahmefall" und deshalb als unbeachtlich darstellen will, versucht sie die erstgerichtliche Feststellungen zu relativieren und entfernt sich damit - unzulässig - vom festgestellten Sachverhalt.
2. Die Vorinstanzen haben aus der mehrere Jahre andauernden Praxis der Streitteile, die Bewegungen (den Überhang zu Gunsten/zu Lasten einer Partei) an zum Transport verwendeten Lademitteln (E2-Kisten und Europaletten) durch „datierte Ladehilfsmittel-Begleitscheine" zu dokumentieren und laufend auszugleichen, als schlüssige Vereinbarung der Rückgabeverpflichtung des Überbestandes gewertet und dem darauf gerichteten Herausgabebegehren des klagenden Masseverwalters stattgegeben. Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhalten stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0043253; RS0042776), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste; dies ist hier aber nicht der Fall:
3. Nach dem festgestellten Sachverhalt füllte ein Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin bei jedem Transport einen datierten Ladehilfsmittel-Begleitschein aus, auf welchem genau vermerkt war, wie viele Lademittel jeweils hinausgingen und hereinkamen. Der Expeditleiter der Gemeinschuldnerin und der Chauffeur der Beklagten unterfertigten den Begleitschein, von dem die Beklagte auch eine Durchschrift erhielt, sodass ein Lademittelüberhang laufend überprüfbar war und bei den folgenden Lieferungen ausgeglichen wurde. Bei sehr niedrigem Lademittelbestand bei der Gemeinschuldnerin erfolgte fallweise auch eine ausschließliche Leergutzutellung durch die Beklagte. Da die Parteien diese Vorgangsweise von Anfang an als üblich ansahen, durchgehend praktizierten und durch ein Begleitscheinsystem laufend dokumentierten, kann in der Annahme der Vorinstanzen, die Beklagte sei nach zwischenzeitiger Beendigung der Vertragsbeziehung zur Rückgabe des zu ihren Gunsten betehenden Überhangs an Lademitteln verpflichtet, keine auffallende Fehlbeurteilung erkannt werden; vielmehr steht diese Einschätzung mit der in 4 Ob 514/96 = RdW 1997, 135 = SZ 69/60 erfolgten Beurteilung eines sehr ähnlich gelagerten Sachverhalts durch den Obersten Gerichtshof in Einklang.
4. Die Beklagte meint - unter Berufung auf die Entscheidung 4 Ob 514/96 = RdW 1997, 135 = SZ 69/60 - letztlich noch, dass die Gemeinschuldnerin - selbst bei Bejahung eines (ursprünglich berechtigten) Herausgabeanspruchs - für die zu retournierenden Lademittel mit Rechnung vom 28. 2. 2001 (Blg ./7) eine Geldforderung erhoben habe, die infolge Kompensation getilgt sei. Insoweit trifft es zu, dass der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung die Ansicht vertreten hat, seien bei Beendigung der Geschäftsbeziehung die von der einen Seite geschuldeten Lademittel dem anderen zurückzugeben, könne im Falle der Weigerung grundsätzlich - allerdings erst nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist (§ 918 ABGB) - Geldersatz verlangt werden. Eine vergleichbare Situation liegt hier aber deshalb nicht vor, weil die Rechnung der Gemeinschuldnerin vom 28. 2. 2001 (Blg ./7) keine Nachfristsetzung enthielt, die Beklagte mit Schreiben vom 2. 3. 2001 (Blg ./8) die bezeichnete Rechnung mangels vereinbarter Leergutverrechnung ablehnte und der Kläger dementsprechend in der Folge (weiter) auf Herausgabe bestand. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen die Umwandlung des dem Klagebegehren zugrunde liegenden Anspruchs in eine Geldforderung und eine erfolgte Kompensation mit einer solchen Forderung der Beklagten verneinten, so kann auch darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung erkannt werden.
Da die Beklagte somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich ihre Revisionsbeantwortung als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstellt.
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