Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Zwischen den Streitteilen besteht seit 1. 1. 2003 ein Hauptmietvertrag. Gesellschafter der Mietergesellschaft (Antragsgegnerin) war er damals die E***** GmbH (Bremen) und die P***** GmbH. Im Laufe des Jahres 2003 wurde infolge Fusion die T***** GmbH (übernehmende Gesellschaft) statt der E***** GmbH (übertragende Gesellschaft) Mehrheitsgesellschafterin der Mietergesellschaft. Alleingesellschafter beider fusionierter GmbHs war aber die (jeweils gegenüber den Geschäftsführern weisungsbefugte) T***** Holding AG, weshalb es durch diese Umschichtung im Konzern zu keiner Änderung der Einflussmöglichkeiten innerhalb der Mietergesellschaft iSd § 12a Abs 3 MRG gekommen ist. Eine solche Änderung wurde schon deshalb auch nicht durch das in der Zulassungsbeschwerde relevierte Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bei der übernehmenden Gesellschaft herbeigeführt, weil dieser wiederum zu Gunsten der Konzernholdinggesellschaft bestand. Mit der Verneinung eines Mietzinsanhebungsrechtes ist das Rekursgericht entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin nicht von 7 Ob 169/97x abgewichen. Auf 5 Ob 161/04v hat sich die Rechtsmittelwerberin ohnehin nicht berufen; dort wurde allerdings eine Aktiengesellschaft mit kraft Gesetzes weisungsfreiem Vorstand neuer Mehrheitsgesellschafter der Mietergesellschaft.
2.) Die Konzern-(Holding-)verhältnisse wurden vom Erstgericht auf Grund von Urkunden festgestellt; die diesbezügliche Tatsachenrüge wurde vom Berufungsgericht verworfen. Eine Bekämpfung dieser Feststellungen in dritter Instanz ist ausgeschlossen.
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