Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses dem Antrag des zurückgetretenen Vorstandsmitglieds der AG stattgegeben und die Eintragung seiner Löschung im Firmenbuch bewilligt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die gegen die Rekursentscheidung eingebrachte „Beschwerde" (richtig: Revisionsrekurs) der Gesellschaft war zunächst nur vom Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft gefertigt. Über Verbesserungsauftrag des Erstgerichts wurde das Rechtsmittel auch von einem Vorstandsmitglied gezeichnet.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage des Aktes durch das Erstgericht zur Entscheidung über den Revisionsrekurs ist verfrüht. Es bedarf eines weiteren Verbesserungsverfahrens:
Auf das Revisionsrekursverfahren sind - weil die Rekursentscheidung nach dem 31. 12. 2004 gefällt wurde - schon die Bestimmungen des neuen Außerstreitgesetzes, BGBl I 2003/111, über die Vertretung im Rechtsmittelverfahren anzuwenden (§ 203 Abs 1). Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG idgF müssen sich Parteien im Revisionsrekursverfahren in Firmenbuchsachen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Dies hätte das Erstgericht zu beachten gehabt. Es wird nach § 10 Abs 4 AußStrG vorzugehen haben.
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