OGH 3Ob118/05g

OGH3Ob118/05g24.8.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei s.***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinrich H. Rösch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. März 2005, GZ 4 R 305/04h-14, womit das Endurteil des Handelsgerichts Wien vom 19. Juli 2004, GZ 13 Cg 196/03f-10, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die klagende Partei ist Wohnungseigentümerin. Die beklagte Partei war mit der Verwaltung der betreffenden, vermieteten Wohnung betraut. Die Mieterin wurde rechtskräftig zur zwangsweisen Räumung verpflichtet. Im Zuge der zwangsweisen Räumung dieser Wohnung verfasste die beklagte Partei ein Schreiben an die Mieterin, das in dem von der Mieterin schließlich angestrengten Oppositionsprozess als Verzicht auf die Räumung beurteilt wurde.

Das Berufungsgericht hat das Verschulden der beklagten Partei aus der auftragswidrigen Formulierung dieses Schreibens insofern bejaht, als festgestellt wurde, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für jeden daraus resultierenden Schaden zur Hälfte zu haften hat.

Nach den Ausführungen in der außerordentlichen Revision der beklagten Partei soll eine erhebliche Rechtsfrage darin liegen, dass konkret zu einer derartigen Formulierung bzw zu deren Auslegung keine Rsp des Obersten Gerichtshofs vorliege. Weiters sei die Frage relevant, ob einer Hausverwaltung die erhöhte Sorgfaltspflicht des § 1299 ABGB in einem Bereich auferlegt werden könne, der mit den spezifischen Tätigkeiten einer Hausverwaltung nichts zu tun habe, nämlich der grammatikalischen Interpretation von Erklärungen; hinzu komme, dass die Argumentation des Berufungsgerichts nicht nachvollziehbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Damit zeigt die beklagte Partei nicht auf, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängen würde. Dass das Tätigwerden der beklagten Partei als Verwalterin dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB unterliegt, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt (vgl SZ 65/167 ua). Gerade der Briefverkehr mit einem Mieter fällt in den Rahmen einer derartigen Hausverwaltung. Die Beurteilung des Sorgfaltsverstoßes im konkreten Einzelfall stellt ebenso wie die Auslegung einer entsprechenden Formulierung grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Da der zweiten Instanz entgegen den nicht näher begründeten Behauptungen der beklagten Partei keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall unterlaufen ist, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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