OGH 11Os69/05i

OGH11Os69/05i23.8.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer, in der Strafsache gegen Osman Ö***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 11. April 2005, GZ 9 Hv 37/05g-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Osman Ö***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 8. Dezember 2003 in Böheimkirchen Thomas R***** und Markus V***** mit Gewalt gegen eine Person, nämlich dadurch, dass er Thomas R***** beim Hemdkragen packte und gegen eine Mauer drückte, Bargeld im Wert von je 5 EUR mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Zueignungsvorsatz abgenötigt, wobei Osman Ö***** den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog und es sich um keinen schweren Raub iSd § 143 StGB handelte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.

Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), das Schöffengericht habe sich mit widersprüchlichen Aussagen der beiden Belastungszeugen R***** und V***** nicht auseinandergesetzt, geht fehl, haben die Tatrichter doch die Ungereimtheiten der Sachverhaltsdarstellung der beiden Tatopfer erörtert und logisch und empirisch einwandfrei begründet, weshalb sie die Angaben dieser Zeugen vor der Gendarmerie (S 77, 81/II), auf welche sich die Urteilsannahmen vornehmlich stützen (US 5, 6), für wahr gehalten haben (US 7 f).

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) hinwieder erschöpft sich in eigenen Beweiswerterwägungen des Beschwerdeführers; dass aber aus den aufgenommenen Beweisen auch andere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, kann als im kollegialgerichtlichen Verfahren insoweit nicht vorgesehene Bekämpfung der freien richterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht releviert werden. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden damit nicht hervorgerufen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte