Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Masseverwalterin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im vorliegenden Verfahren hat das Rekursgericht den auf Antrag einer Gläubigerin gefassten Beschluss des Erstgerichtes auf Eröffnung des Konkursverfahrens dahin abgeändert, dass es diesen Antrag zurückgewiesen hat, weil die KEG mittlerweile gemäß § 142 HGB im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge von einem Gesellschafter übernommen worden war (vgl auch Wünsch Gedanken zur Geschäftsübernahmen nach § 142 HGB JBl 2003, 758 ff unter Hinweis auf Ulmer HGB § 142 Rz 36).
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichtete Rekurs der Masseverwalterin ist unzulässig.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung kommt dem Masseverwalter im Verfahren über die Eröffnung des Konkursverfahrens keine allgemeine Rechtsmittellegitmitation zu (vgl RIS-Justiz RS0065224 mwN zuletzt 8 Ob 288/98; MGA KO9 § 176 E 19; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert KO § 176 Rz 9; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht, 68).
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