Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger haben ihr Begehren auf Feststellung der Beitragspflicht der Beklagten zu den Asphaltierungskosten auf eine (von den Miteigentümern der Zufahrtsstraße) getroffene Vereinbarung gestützt, eine solche aber nicht nachweisen können.
Richtig ist, dass eine Bescheidbegründung - in welcher hier die Asphaltierung vorkommt - für das Gericht zwar nicht verbindlich ist (RIS-Justiz RS0036948), aber zur Auslegung des Spruches herangezogen werden kann (RIS-Justiz RS0049680). Wie der im Klagebegehren genannte Widmungsbescheid auszulegen ist, hat aber keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung. Abgesehen davon ist der Bescheid an den Erstkläger gerichtet und konnte daher andere Miteigentümer nicht zur Kostentragung verpflichten; möglicherweise unterstellt die Verwaltungsbehörde ohnehin nur eine - nunmehr nicht erwiesene - Vereinbarung zwischen den Miteigentümern. Dieser Bescheid ist also für sich allein als Anspruchsgrundlage nicht geeignet.
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