Spruch:
Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 499,39 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 83,23 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine gemeinnützige Privatstiftung, die am 8. 8. 1994 errichtet wurde.
Ihrer Errichtung ging die Erlassung des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung des Erwerbs der „Sammlung Leopold", BGBl 621/1994, voraus. In § 1 dieses Gesetzes wurde der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Finanzierung des Erwerbs der Sammlung Leopold einer zu errichtenden gemeinnützigen Privatstiftung näher bestimmte Leistungen zu erbringen, dies jedoch ua unter der Voraussetzung, dass Entscheidungen, in deren Durchführung Verbindlichkeiten der Privatstiftung entstehen sollen oder mit welchen über Vermögenswerte der Privatstiftung verfügt wird, gegen den Willen der vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglieder des Stiftungsvorstandes ausgeschlossen sind und dass bei Auflösung der Privatstiftung ihr gesamtes Vermögen in das Eigentum des Bundes übergeht, der jedoch in diesem Fall verpflichtet ist, die Sammlung zu erhalten und in ihren wesentlichen Teilen als „Leopold Museum" andauernd auszustellen.
In der Stiftungsurkunde der beklagten Partei wurde den gesetzlichen Vorgaben Rechnung getragen:
Ihre §§ 7, 8 und 10 lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 7 Stiftungsvorstand - Zusammensetzung und Aufgaben
(1) Der Stiftungsvorstand besteht zunächst aus acht Mitgliedern.
(2) Vier dieser Mitglieder werden vom Stifter bestellt und können von ihm ohne Angabe von Gründen jederzeit abberufen werden.
..........
(3) Je zwei weitere Mitglieder werden bestellt
a) bei der ersten Bestellung durch den Stifter über Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, bei späteren Bestellungen durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
b) bei der ersten Bestellung durch den Stifter über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen, bei späteren Bestellungen durch den Bundesminister für Finanzen:
Sie können von den jeweils nominations- bzw bestellungsberechtigten Bundesministern ohne Angabe von Gründen jederzeit abberufen werden.
..........
(5) Nach Ableben des Stifters gilt das Folgende:
..........
b) nach Ausscheiden aller gemäß Abs 2 vom Stifter bestellten Vorstandsmitglieder werden die Vorstandsmitglieder je zur Hälfte vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Finanzen bestellt bzw abberufen.
.........
(6) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands scheiden aus diesem aus:
a) mit Ablauf der Funktionsperiode; unbeschadet von Abs 4 lit a) endet diese, wenn bei der Bestellung nicht eine kürzere Funktionsperiode bestimmt wird, mit der Feststellung über den fünften Jahresabschluss seit der Bestellung;
.........
(7) Der Stiftungsvorstand hat nach Maßgabe der Stiftungserklärung und der Geschäftsordnung (§ 8) die Stiftung zu leiten. Der Stiftungsvorstand kann dem Direktorium jederzeit Weisungen erteilen. .........
...........
§ 8 Geschäftsordnung und Beschlussfassung des Stiftungsvorstands
.........
(2) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind aus dem Kreis der von den beiden Ministerien nominierten bzw bestellten Vorstandsmitglieder zu bestellen.
.......
(5) Nachstehende Beschlüsse können gegen den Willen der vom Bundesminister für Finanzen nominierten bzw bestellten Mitglieder des Stiftungsvorstands nicht zustandekommen:
a) Beschluss über den Budgetplan (einschließlich des Jahresbudgets für Ankäufe), Jahresabschluss und Lagebericht;
b) sonstige Beschlüsse, in deren Durchführung Verbindlichkeiten der Stiftung entstehen sollen, es sei denn, dass die mit Eingehung der Verbindlichkeit verbundenen Kosten nach Art und Umfang im genehmigten Jahresbudget Deckung finden;
c) Beschlüsse, mit welchen über Vermögenswerte der Stiftung im Sinne von § 63 des Bundeshaushaltsgesetzes (insbesondere Verkauf, Tausch und Entlehnungen von Gemälden, Graphiken und anderen Kunstgegenständen) verfügt wird...........
(7) Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen des Stiftungsvorstandes und des Direktoriums bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
........
§ 10 Vertretung der Stiftung nach außen
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung nach außen, wobei jeweils zwei Mitglieder gemeinsam zur Vertretung befugt sind, und zwar:
a) je ein von einem Bundesminister nominiertes bzw bestelltes Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied, das vom anderen Bundesminister nominiert bzw bestellt wurde;
b) je ein von einem Bundesminister nominiertes bzw bestelltes Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem vom Stifter bestellten Vorstandsmitglied;
........."
Das Dienstverhältnis des Klägers, der bei der Beklagten seit 1. 9. 2002 als Aufseher beschäftigt ist, wurde von der Beklagten am 20. 2. 2004 zum 15. 4. 2004 gekündigt. Im Kündigungsschreiben begründete die Beklagte die Kündigung mit einem Überbelag von Aufsehern; sie sei daher genötigt, eine Personalreduzierung vorzunehmen.
Der Kläger begehrte mit seiner am 24. 2. 2004 eingebrachten Klage zunächst, die Kündigung für unwirksam zu erklären, weil sie sozialwidrig und aus verpönten Motiven erfolgt sei.
Mit einem als „Klagsausdehnung" bezeichneten Schriftsatz vom 16. 3. 2004 hielt er das bisherige Klagebegehren als Eventualbegehren aufrecht, beantragte aber nun primär die Feststellung, dass das Dienstverhältnis zur Beklagten über den 15. 4. 2004 hinaus aufrecht bestehe.
Auf sein Dienstverhältnis sei nach dessen § 1 Abs 2 das VBG 1948 (in der Folge: VBG) anzuwenden, weil es sich bei der Beklagten um eine Stiftung handle, in der die wesentlichen Entscheidungen mehrheitlich von Personen getroffen werden, die von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt werden. Gemäß § 32 Abs 2 VBG könne der Dienstgeber das Dienstverhältnis, das - wie im Fall des Klägers - mehr als ein Jahr ununterbrochen gedauert habe, nur unter Angabe eines Grundes kündigen. Ein solcher Grund sei im Kündigungsschreiben der Beklagten nicht zu erkennen. Die Kündigung sei daher unwirksam.
Die Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Das VBG sei nicht anwendbar, weil die von den beteiligten Bundesministerien in den Stiftungsvorstand entsandten Personen völlig weisungsfrei und in außerdienstlicher Funktion tätig seien. Im Übrigen sei die Kündigung aus gewerblichen Erfordernissen notwendig gewesen, weil die Vermögensverhältnisse der Beklagten angespannt und daher Einsparungen notwendig gewesen seien. Die Kündigung sei aus mehreren Gründen in der Person des Klägers begründet: Er sei anlässlich des Bahnstreiks drei Tage unentschuldigt dem Dienst fern geblieben. Er habe mehrmals Privatgespräche mit Kollegen geführt und dadurch nicht nur seine Aufsichtspflicht verletzt, sondern auch die Kollegen von der Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht abgehalten. Zudem habe er durch mehr oder weniger sinnvolle Beschwerden in der Verwaltung immer wieder zusätzliche Arbeit verursacht. Der Kläger sei in der Lage eine äquivalente Beschäftigung zu finden.
Der Kläger bestritt, dass die Beklagte keinen Bedarf an Aufsehern habe; sie beschäftige sogar immer wieder Leiharbeiter. Er habe keine gröbliche Dienstpflichtverletzung begangen.
Das Erstgericht gab dem Klagehauptbegehren statt.
Nach § 1 Abs 2 VBG sei das VBG auf Personen anzuwenden, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stünden, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet würden, die hiezu von Organgen des Bundes bestellt seien, soweit nichts anderes bestimmt sei. Dies treffe auf die Beklagte zu. Dem Kläger komme daher der besondere Kündigungsschutz des VBG zu gute. Da sein Dienstverhältnis mehr als ein Jahr gedauert habe, sei eine Kündigung somit nur schriftlich und unter Angabe des Kündigungsgrundes möglich gewesen. Der im Kündigungsschreiben angeführte Sachverhalt verwirkliche keinen der in § 32 VBG angeführten Kündigungsgründe. Insbesondere bilde eine Verminderung des Personalstandes für sich allein keine „Änderung in der Organisation des Dienstes iS des § 32 Abs 4 VBG". Vorbringen, aus dem auf eine Änderung in der Organisation des Dienstes geschlossen werden könnte, habe die Beklagte nicht erstattet. Die Kündigung sei daher unwirksam geblieben.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Aus der Stiftungsurkunde sei abzuleiten, dass im Verlauf der Zeit sämtliche Vorstandsmitglieder von den beteiligten Bundesministern bestellt werden. Dass es sich dabei um keine Bestellung, sondern nur um eine bloße Entsendung von Privatpersonen handle, treffe nicht zu.
Dem Erstgericht sei auch beizupflichten, dass die Beklagte kein Vorbringen erstattet habe, das unter einen der in § 32 VBG genannten Kündigungsgründe subsumiert werden könne.
Die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten.
Die Kläger beantragte, der außerordentlichen Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen Privatstiftungen § 1 Abs 2 VBG unterfallen, noch nicht auseinandergesetzt hat. Sie ist aber nicht berechtigt.
Nach § 1 Abs 2 VBG ist das VBG „auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind", „dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist".
Die Rechtsprechung hatte sich mit dieser Bestimmung nur selten zu befassen: Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen ihrer Anwendung findet sich in jüngerer Zeit lediglich in der Entscheidung Arb 10.737 (= ZAS 1989/12 [Mayer-Maly]), die die Österreichische Akademie der Wissenschaften betrifft. Auf diese wurde § 1 Abs 2 VBG angewendet. Es handle sich um eine selbständige Anstalt mit einem Bestand an sachlichen und persönlichen Mitteln, die dauernd bestimmten Zwecken der öffentlichen Verwaltung gewidmet seien. Die zu ihrer Vertretung berufenen Organe seien nach der Satzung durch Wahl zu ermitteln, die zur ihrer Gültigkeit der Bestätigung des Bundespräsidenten bedürfe. Bei dieser Bestätigung handle es sich nicht um eine bloße Beurkundung des ordnungsgemäßen Zustandekommens der Wahl, sondern um eine zur Gültigkeit der Bestellung notwendige Mitwirkung des Bundespräsidenten. Die vertretungsbefugten Organe seien daher Personen, die iSd § 1 Abs 2 VBG von Organen des Bundes zur Verwaltung bestellt wurden. Mayer-Maly (ZAS 1989/12) hat diese Entscheidung allerdings kritisiert. Seiner Ansicht nach kann die Bestätigung der Wahl der Organe der in § 1 Abs 2 VBG geforderten Bestellung nicht gleichgehalten werden.
Die Entscheidung 9 ObA 65/93 betrifft ebenfalls die Österreichische Akademie der Wissenschaften. In dieser Entscheidung stellt der Oberste Gerichtshof die Anwendbarkeit des § 1 Abs 2 VBG unter Hinweis auf die eben erörterte Vorentscheidung nicht mehr in Frage.
In allerjüngster Zeit hat Kozak (DRdA 2004, 483) die Anwendbarkeit des VBG auf die die Dienstverhältnisse zwischen der hier beklagten Partei und ihren Bediensteten bejaht. Er geht davon aus, dass § 1 Abs 2 VBG auf eine tatsächliche Kontrolle des Stiftungsvorstands durch den Bund abstelle.
Dem entspricht offenbar auch der von Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 123, vertretene Standpunkt, wonach der Gesetzgeber mit § 1 Abs 2 VBG unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass unabhängig von der rechtlichen Konstruktion und von der Art der Unternehmung die Verwaltung durch den Bund die Anwendung des AngG ausschließe.
Die Revisionswerberin hält der Anwendbarkeit des § 1 Abs 2 VBG primär entgegen, dass das VBG auf Privatstiftungen generell keine Anwendung finde. Der zuletzt 1961 geänderte § 1 Abs 2 VBG habe - soweit darin von „Stiftungen" die Rede sei - nur vom Bund errichtete Stiftungen im Auge gehabt und könne Privatstiftungen gar nicht gemeint haben, weil diese erst seit dem Inkrafttreten des 1993 geschaffenen Privatstiftungsgesetzes (PSG) begründet werden könnten. Da § 1 Abs 2 VBG nicht geändert worden sei, könne ihm keine andere Reichweite als die historische beigemessen werden.
Dem ist nicht zu folgen. Zwar ist richtig, dass der historische Gesetzgeber des § 1 Abs 2 VBG Stiftungen nach dem PSG wohl nicht im Auge hatte; dies schließt aber die nach dem Wortsinn nahe liegende Anwendung der Bestimmung auf Stiftungen, die nach dem später erlassenen PSG gegründet wurden, keineswegs aus. Die historische Interpretation ist schließlich nur eine der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden. Sie ändert nichts daran, dass im Fall einer vom Gesetzgeber noch nicht bedachten Änderung der Voraussetzungen im Rahmen des Möglichen dem eingetretenen Wandel durch eine am Zweck der Norm ausgerichtete Auslegung Rechnung getragen werden kann bzw muss (Koziol/Welser I12 23). Der Zweck des § 1 Abs 2 VBG liegt aber ganz offenkundig darin, für die dort genannten Rechtsträger unabhängig von der rechtlichen Konstruktion und von der Art der Unternehmung die Anwendung des AngG auszuschließen, wenn die Verwaltung des Rechtsträgers durch den institutionalisierten Einfluss des Bundes auf die Zusammensetzung der vertretungsbefugten Organe vom Bund kontrolliert wird.
Für die Annahme, dass sich § 1 Abs 2 VBG nur auf vom Bund errichtete Stiftungen bezogen habe, fehlt es an einer rechtfertigenden Grundlage, zumal nicht nur nach dem seit 1975 in Kraft befindlichen Bundesstiftungs- und FondsG sondern auch nach der vorher geltenden Rechtslage (dazu näher Gassauer-Fleissner/Grave, Stiftungsrecht, § 2 Anm 1; Beinhauer, Das österreichische Stiftungsrecht, ÖJZ 1972, 380; siehe auch die Erl RV 1098 BeilNR 13. GP 15) Privatpersonen Stiftungen errichten konnten, wenn auch nur zu gemeinnützigen Zwecken. Dafür, dass § 1 Abs 2 VBG dessen ungeachtet nur vom Bund errichtete Stiftungen erfassen wollte, fehlt im Gesetzestext jeglicher Anhaltspunkt.
Wenn überhaupt, könnte der Umstand, dass der historische Gesetzgeber Privatstiftungen nach dem PSG nicht im Auge gehabt haben kann, die Frage aufwerfen, ob ein Differenzierungsanlass darin zu sehen ist, dass erst das PSG die Möglichkeit geschaffen hat, Stiftungen mit eigennütziger Zweckverfolgung zu gründen, während - wie ausgeführt - vorher nur gemeinnützige Zwecke verfolgt werden durften. Diese Frage braucht aber hier nicht näher erörtert zu werden, weil es sich bei der Beklagten ohnedies um eine gemeinnützige Privatstiftung handelt und nach Ansicht des erkennenden Senats gegen die Anwendung des § 1 Abs 2 VBG (jedenfalls) auf gemeinnützige Privatstiftungen, deren Verwaltung vom Bund dominiert wird, keine Bedenken bestehen.
Dass der Bund einen maßgebenden Einfluss auf die Verwaltung der Beklagten hat, haben die Vorinstanzen zutreffend bejaht. Die Rechtsauffassung der Revisionswerberin, § 1 Abs 2 VBG könne nur Anwendung finden, wenn sämtliche Organe der Stiftung vom Bund bestellt werden, wird dem schon erörterten Zweck der Regelung, die auf die tatsächliche Kontrolle der Verwaltung durch den Bund abzielt, nicht gerecht. Von einer solchen Kontrolle der Verwaltung muss aber unter den hier gegebenen Umständen ausgegangen werden:
Dass nach der Satzung die erste Bestellung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsvorstands durch den Stifter erfolgt, ist eine Folge der entsprechenden Anordnung des § 15 Abs 4 PSG. Schon bei der ersten Bestellung des Stiftungsvorstands war aber der Einfluss des Bundes auf die Verwaltung sichergestellt, zumal die Bestellung der Hälfte der Mitglieder des Stiftungsvorstands über Vorschlag der beteiligten Bundesminister zu erfolgen hatte. Der Einfluss des Bundes ging aber von Beginn an über diesen Umstand hinaus, zumal von vornherein wesentliche, in der Stiftungsurkunde näher umschriebene Entscheidungen nicht gegen den Willen der vom Bundesminister für Finanzen nominierten (später: bestellten) Mitglieder gefasst werden konnten. Auch in § 10 der Stiftungsurkunde über die Vertretung der Stiftung nach außen war der Einfluss des Bundes vom Beginn ihrer Existenz an zusätzlich abgesichert.
Durch die weitere Entwicklung musste sich (und muss sich auch weiterhin) der Einfluss des Bundes auf die Verwaltung der Stiftung noch verstärken. Da die Funktionsperiode der Mitglieder des Stiftungsvorstands iSd oben zitierten Regelung der Stiftungsurkunde (§ 7 Abs 6 lit a) begrenzt ist, mussten zwangsläufig Neubestellungen erfolgen, die - soweit es sich um die zunächst von den beteiligten Bundesministern nur nominierten Mitglieder handelte - unmittelbar durch die genannten Minister zu erfolgen hatten. Langfristig ist - wie auch die Revisionswerberin erkennt - sichergestellt, dass der Bund sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands bestellen wird.
Der Revisionswerberin ist beizupflichten, dass das für die Dienstverhältnisse zur Stiftung maßgebende Dienstrecht nicht vom jeweiligen Stand des Einflusses des Bundes auf die Verwaltung der Stiftung abhängen kann. Es wäre aber nicht sachgerecht - den Vorstellungen der Revisionswerberin entsprechend - punktuell auf den Zeitpunkt der Gründung der Stiftung abzustellen, wenn sich schon aus der Stiftungsurkunde ergibt, dass der von Anfang an vorhandene maßgebende Einfluss des Bundes mittel- und langfristig steigen und schließlich in eine völlige Beherrschung münden wird. Abermals ist aber zu betonen, dass selbst zum Zeitpunkt der Gründung der Stiftung der Einfluss des Bundes in einem Ausmaß bestanden hat, dass wohl schon für sich allein die Anwendung des § 1 Abs 2 VBG gerechtfertigt hätte.
Dass - wie die Revisionswerberin einwendet - nur Bestellungen durch Bescheid als „Bestellung" iSd § 1 Abs 2 VBG zu werten seien, ist unzutreffend. Es wurde bereits ausgeführt, dass der Zweck der Norm darin besteht, für die in § 1 Abs 2 VBG genannten Rechtsträger unabhängig von der rechtlichen Konstruktion die Anwendung des VBG sicherzustellen, wenn die Verwaltung des Rechtsträgers durch den institutionalisierten Einfluss des Bundes auf die Zusammensetzung der vertretungsbefugten Organe vom Bund kontrolliert wird. Damit kann es aber auf die rechtliche Konstruktion des Bestellungsvorgangs nicht ankommen.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Beklagten um eine gemeinnützige Privatstiftung handelt, durch deren Stiftungsurkunde - im Hinblick auf gerade auf die zu gründende beklagte Partei bezogene gesetzliche Vorgaben - der maßgebende Einfluss des Bundes auf die Verwaltung sichergestellt ist. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 Abs 2 VBG vor, sodass sich der Kläger zu Recht auf den durch § 32 VBG vermittelten Kündigungsschutz berufen kann.
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Beklagte kein Vorbringen erstattet hat, aus dem das Vorliegen eines der in § 32 VBG genannten Kündigungsgründe abgeleitet werden kann, wird in der Revision nicht mehr bekämpft.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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