Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Gericht zweiter Instanz wies in Abänderung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft mit der wesentlichen Begründung ab, dass das im Grundbuch einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot dieser Bewilligung entgegenstehe. Die behauptete Solidarverpflichtung des Verbotsberechtigten mit der Verpflichteten ergebe sich nicht aus dem Urteilsspruch des Exekutionstitels.
Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht unter Hinweis auf die Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 130/86 nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht zulässig.
Soweit darin erstmals geltend gemacht wird, der betreibenden Bank sei (nunmehr) die Schaffung eines die Solidarverpflichtung enthaltenden Exekutionstitels nicht mehr möglich, ist darauf - und damit auf die Frage, ob der Nachweis der Solidarverpflichtung auch auf andere Weise erfolgen könnte - wegen des auch im Exekutionsverfahren geltenden Neuerungsverbots (stRsp, zuletzt 3 Ob 319/04i; RIS-Justiz RS0002371) nicht einzugehen. Im Übrigen bekräftigte der erkennende Senat erst vor kurzem die vom Gericht zweiter Instanz zutreffend zitierte Entscheidung eines verstärkten Senats (3 Ob 130/86 = SZ 60/124 = JBl 1987, 592 = EvBl 1987/154 = NZ 1987, 297 [Hofmeister] = MietSlg 39/29 = RdW 1987, 287 = RPflE 1988/57), wonach es für die Bewilligung der Exekution jedenfalls bei einem - wie hier - nach Spruch und Gründen getrennten Exekutionstitel nicht genügt, dass die Solidarverpflichtung und damit die Brechung des Exekutionshindernisses des rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und/oder Belastungsverbots aus den Gründen des Titels abgeleitet werden kann (3 Ob 61/04y = JUS Z 3819 mwN). Davon abzugehen bieten die Ausführungen im Rechtsmittel keinen Anlass.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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