OGH 3Ob8/05f

OGH3Ob8/05f30.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** AG, *****, vertreten durch Tinzl & Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Ruth P*****, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld und Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwälte in Landeck, wegen 124.429,45 EUR, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. November 2004, GZ 2 R 325/04i-7, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei und des Verbotsberechtigten Siegfried P*****, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld und Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwälte in Landeck, der Beschluss des Bezirksgerichts Imst vom 25. Mai 2004, GZ 8 E 11/04t-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Gericht zweiter Instanz wies in Abänderung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft mit der wesentlichen Begründung ab, dass das im Grundbuch einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot dieser Bewilligung entgegenstehe. Die behauptete Solidarverpflichtung des Verbotsberechtigten mit der Verpflichteten ergebe sich nicht aus dem Urteilsspruch des Exekutionstitels.

Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht unter Hinweis auf die Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 130/86 nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht zulässig.

Soweit darin erstmals geltend gemacht wird, der betreibenden Bank sei (nunmehr) die Schaffung eines die Solidarverpflichtung enthaltenden Exekutionstitels nicht mehr möglich, ist darauf - und damit auf die Frage, ob der Nachweis der Solidarverpflichtung auch auf andere Weise erfolgen könnte - wegen des auch im Exekutionsverfahren geltenden Neuerungsverbots (stRsp, zuletzt 3 Ob 319/04i; RIS-Justiz RS0002371) nicht einzugehen. Im Übrigen bekräftigte der erkennende Senat erst vor kurzem die vom Gericht zweiter Instanz zutreffend zitierte Entscheidung eines verstärkten Senats (3 Ob 130/86 = SZ 60/124 = JBl 1987, 592 = EvBl 1987/154 = NZ 1987, 297 [Hofmeister] = MietSlg 39/29 = RdW 1987, 287 = RPflE 1988/57), wonach es für die Bewilligung der Exekution jedenfalls bei einem - wie hier - nach Spruch und Gründen getrennten Exekutionstitel nicht genügt, dass die Solidarverpflichtung und damit die Brechung des Exekutionshindernisses des rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und/oder Belastungsverbots aus den Gründen des Titels abgeleitet werden kann (3 Ob 61/04y = JUS Z 3819 mwN). Davon abzugehen bieten die Ausführungen im Rechtsmittel keinen Anlass.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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