OGH 3Ob152/05g

OGH3Ob152/05g30.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Vollstreckbarerklärungs- und Exekutionssache der Antragstellerin und betreibenden Partei A*****, NL-0000 V*****, vertreten durch Leon Schopf Zens Rechtsanwälte OEG in A-1010 Wien, Reichsratsstraße 7, wider die Antragsgegnerin und verpflichtete Partei S***** Gesellschaft mbH, A-*****, vertreten durch Dr. Herwig Haslacher, Rechtsanwalt in A-9500 Villach, Hauptplatz 25, wegen Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung, infolge ordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin und betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. März 2005, GZ 2 R 97/05z-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 20. Dezember 2004, GZ 13 E 6373/04a-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

I. Der Oberste Gerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen des Gemeinschaftsrechts zur Auslegung vor:

1. Ist die Wendung „, ... es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte" in Artikel 34 Nr 2 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) dahin auszulegen, dass diese „Möglichkeit" jedenfalls eine nach dem anzuwendenden Zustellrecht ordnungsgemäße Zustellung einer Ausfertigung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen klagestattgebenden Versäumungsurteils an den Beklagten voraussetzt.

2. Im Fall der Verneinung der Frage 1.:

Hätte bereits die Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses über den Antrag, das Versäumungsurteil des Landesgerichts in 'S-Hertogenbosch vom 16. Juni 2004, Geschäftszahl 110255/HA ZA04-1033, für Österreich für vollstreckbar zu erklären und die Exekution infolge des für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitels zu bewilligen, die Antragsgegnerin und verpflichtete Partei (= die Beklagte im Titelverfahren) veranlassen müssen, einerseits die Existenz dieses Urteils, andererseits aber auch das Bestehen eines dagegen nach der Rechtsordnung des Urteilsstaats (allenfalls) ergreifbaren Rechtsbehelfs zu ergründen, um sich auf diesem Weg die Kenntnis der Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs als primäre Voraussetzung der Anwendbarkeit der Ausnahme vom Anerkennungshindernis gemäß Artikel 34 Nr 2 EuGVVO zu verschaffen.

II. Das Verfahren über den Revisionsrekurs der Antragstellerin und betreibenden Partei ist gemäß § 90a Abs 1 GOG bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

Text

Begründung

Zu I.:

A. Sachverhalt

1. Die Antragstellerin und betreibende Partei (im Folgenden nur: Antragstellerin) erwirkte als Klägerin auf Grund einer Klage vor einem niederländischen Gericht gegen die Antragsgegnerin und verpflichtete Partei (im Folgenden nur: Antragsgegnerin) als Beklagte das am 16. Juni 2004 - „wegen Versäumung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung" durch die Antragsgegnerin - ergangene Versäumungsurteil des Landesgerichts in 'S-Hertogenbosch, Geschäftszahl 110255/HA ZA04-1033. Darin wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von 219.918,60 Euro zuzüglich der vereinbarten Zinsen von 1,5 % je Monat aus 75.000 Euro ab dem 29. August 2003 und aus 144.918,60 Euro ab dem 12. Oktober 2003 bis zum Tag der Schuldtilgung sowie zur Zahlung von Prozesskosten von insgesamt 6.329,40 Euro an die Antragstellerin verurteilt.

2. Auf die maßgebenden Zustellakte im Rechtsverkehr der Mitgliedstaaten Österreich und Niederlande war die Verordnung (EG) Nr 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten anzuwenden. Die Ladung zu der vom niederländischen Gericht für den 19. Mai 2004 anberaumten Verhandlung über die Klage wurde der Antragsgegnerin zusammen mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache im Weg über das Bezirksgericht Villach am 25. Mai 2004 zugestellt. In der Ladung fand sich unter Berufung auf Artikel 139 der niederländischen Zivilprozessordnung folgende Rechtsbelehrung:

„Wenn die beklagte Partei die erste oder eine durch das Gericht bestimmte spätere Tagsatzung zur Streitverhandlung versäumt bzw. wenn sie sich bei dieser Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, obwohl sie zur Tagsatzung geladen wurde und auf den Anwaltszwang hingewiesen wurde, und die vorgeschriebenen Fristen und Formvorschriften eingehalten wurden, fällt das Gericht ein Säumnisurteil und wird der Klage stattgeben, es sei denn, die Klage erscheint dem Gericht unrechtmäßig oder unbegründet."

3. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 erklärte das Bezirksgericht Villach als Erstgericht das unter 1. genannte Versäumungsurteil auf Begehren der Antragstellerin für Österreich für vollstreckbar und bewilligte ihr auf Grund dieses Exekutionstitels gleichzeitig die Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung der für vollstreckbar erklärten Forderung, allerdings - entsprechend dem Exekutionsantrag - unter Beschränkung auf 1,5 % Zinsen „pro Jahr". Im Übrigen wurde der Exekutionsantrag betreffend 4 % Zinsen aus 6.329,40 Euro seit 16. Juni 2004 abgewiesen.

4. Die Antragstellerin hatte ihrem Vollstreckbarerklärungs- und Exekutionsantrag eine „Bescheinigung" des Titelgerichts „nach den Artikeln 54 und 58 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" vom 6. Juli 2004 in „Abschrift", eine Ausfertigung des unter 1. genannten Versäumungsurteils und die Ladung der Antragsgegnerin zur Tagsatzung am 19. Mai 2004 zusammen mit beglaubigten Übersetzungen in die deutsche Sprache beigefügt. In der „Bescheinigung" des Titelgerichts vom 6. Juli 2004 wurde beurkundet, dass das unter 1. bezeichnete Urteil „für vorläufig vollstreckbar erklärt" wurde. Der Antragsgegnerin wurde in der Folge lediglich eine Ausfertigung des zu

3. erwähnten Beschlusses des Bezirksgerichts Villach vom 20. Dezember 2004 zugestellt. Demnach ist der Antragsgegnerin auch keine Ausfertigung des unter 1. genannten Versäumungsurteils zugegangen.

5. Das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht wies die Anträge auf Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung auf Grund des Rechtsmittels der Antragsgegnerin insgesamt ab und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Es verfocht - so etwa auch unter Berufung auf die noch zu Art 27 Nr 2 EuGVÜ ergangene Entscheidung der französischen Cour de Cassation vom 18. Mai 1994, Zahl 783/94 - die Ansicht, die in Art 34 Nr 2 EuGVVO behandelte Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen das unter 1. genannte klagestattgebende Versäumungsurteil setze seine Zustellung an die Antragsgegnerin voraus. In Ermangelung eines dem anzuwendenden Zustellrecht entsprechenden Zustellakts greife die Ausnahme von dem in in Art 34 Nr 2 EuGVVO geregelten Anerkennungshindernis nicht ein. Daran änderten auch die von der Antragstellerin ins Treffen geführten Umstände nichts, dass die Antragsgegnerin durch die am 25. Mai 2004 bewirkte Zustellung der Ladung zur Tagsatzung vom 19. Mai 2004 von dem gegen sie in den Niederlanden eingeleiteten Verfahren und ferner durch die Zustellung einer Ausfertigung des unter 3. bezeichneten Beschlusses des Erstgerichts vom 20. Dezember 2004 auch vom Ergehen eines Versäumungsurteils, gegen das sie beim Titelgericht gemäß Art 143 des niederländischen Gesetzbuchs über die Zivilklage binnen vier Wochen (allenfalls) hätte Einspruch erheben können, Kenntnis erlangt habe.

6. Die Antragstellerin hält im Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof an ihrer bereits im Rekursverfahren vertretenen Ansicht fest, es bestehe kein Anerkennungshindernis nach Art 34 Nr 2 EuGVVO. Sie hebt in diesem Kontext insbesondere hervor, dass die Antragsgegnerin nach Art 143 des niederländischen Gesetzbuchs über die Zivilklage wegen ihres Sitzes im Ausland binnen acht Wochen gegen das unter 1. genannte Versäumungsurteil hätte Einspruch erheben könne. Diese Frist werde mit der Zustellung des Urteils „oder nachdem die beklagte Partei nachweislich vom Säumnisurteil Kenntnis erlangt" habe, in Gang gesetzt.

Rechtliche Beurteilung

B. Begründung des Entscheidungsersuchens und der Auslegungsfrage

1. Der Oberste Gerichtshof ist ein Gericht, dessen Entscheidungen mit einem Rechtsmittel nach innerstaatlichem Recht nicht mehr angefochten werden können. Er ist deshalb gemäß Artikel 68 Abs 1 iVm Artikel 234 EG befugt, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zwecks Auslegung der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzurufen (siehe dazu EuGH Rs C-555/03 Magali Warbecq gg Ryanair Ltd).

2. Für die Lösung der Frage nach der Vollstreckbarkeit des gegen die Antragsgegnerin am 16. Juni 2004 - „wegen Versäumung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung" - ergangenen, unter 1. bezeichneten Versäumungsurteils in Österreich ist zufolge der im Anlassfall anzuwendenden EuGVVO die Auslegung deren Artikels 34 Nr 2 ausschlaggebend. Da sich die Antragsgegnerin auf das holländische Verfahren nicht einließ, ihr jedoch das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt worden war, um sich verteidigen zu können, ist das Eingreifen oder Nichteingreifen der in Artikel 34 Nr 2 EuGVVO normierten Ausnahme von einem andernfalls bestehenden Anerkennungshindernis für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Revisionsrekurs der Antragstellerin präjudiziell. Dabei handelt es sich um die Auslegung einer Frage des Gemeinschaftsrechts, ist doch insofern zu beurteilen, ob die Ausnahme von dem Anerkennungshindernis gemäß Artikel 34 Nr 2 EuGVVO jedenfalls eine nach dem anzuwendenden Zustellrecht ordnungsgemäße Zustellung einer Ausfertigung der in einem Mitgliedstaat als Urteilsstaat ergangenen und in einem anderen Mitgliedstaat als Vollstreckungsstaat einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung zugrunde gelegten Entscheidung voraussetzt. Sollte die erste Frage verneint werden, so bedarf es der Lösung der im Spruch dieser Entscheidung formulierten zweiten Frage des Gemeinschaftsrechts. Beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist ein Verfahren zur Auslegung des Artikel 27 Nr 2 des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ) anhängig (Rs C-522/03 Scania Finance France SA/Rockinger Spezialfabrik für Anhängerkupplungen GmbH & Co). Dazu liegen bereits die Schlussanträge des Generalanwalts L. A. Geelhoed vom 17. März 2005 vor. Die künftige Entscheidung des Gerichtshofs in dieser Rechtssache wird im Anlassfall allerdings nicht von Bedeutung sein, mangelt es doch im Wortlaut des Artikel 27 Nr 2 EuGVÜ gerade an jener Ausnahme von einem Anerkennungshindernis, die in Artikel 34 Nr 2 EuGVVO normiert ist.

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