OGH 11Os43/05s

OGH11Os43/05s7.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bane A***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, Z 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 6. Dezember 2004, GZ 17 Hv 6/04a-66, sowie über seine Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bane A***** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 [erster Fall], Z 3 [dritter Fall] StGB (1) und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (2), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (3a) sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 [erster Fall] StGB (3b) schuldig erkannt.

Danach hat er in Feldkirch

1) am 2. Juni 2004 versucht, Rodica A***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen der Genötigten verletzt hätte, nämlich zum Verlassen des österreichischen Staatsgebietes, zu nötigen, indem er ihr ankündigte, er werde sie erschießen, sobald er aus dem Gefängnis komme; sie solle so schnell wie möglich aus Österreich weg, denn sobald er raus sei, werde er sie erschießen;

2) am 14. September 2004 die Justizwachebeamtin Cornelia L***** „während oder" wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben „oder Führung ihrer Pflichten" am Körper verletzt, indem er ihr mit der flachen Hand einen heftigen Schlag in das Gesicht versetzte, wodurch sie eine Jochbeinprellung erlitt;

3) den Justizwachebeamten Walter N***** gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar

a) am 10. August 2004 mittelbar mit zumindest einer Verletzung am Körper, in der er zum Justizwachebeamten Oliver B***** sagte, er soll dem Kommandanten Walter N***** einen schönen Gruß ausrichten, dass dieser morgen von ihm eine Ohrfeige bekommen werde, dass es ihm sein Gehirn umdrehe, und

b) am 11. August 2004 mit dem Tode, indem er zu ihm sagte, dieser habe ihm das Leben zerstört und er habe nichts mehr zu verlieren, darum werde er auch dessen Leben zerstören.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit zuwider hat das Erstgericht sehr wohl berücksichtigt, dass die zum Schuldspruch 1 inkriminierten Äußerungen im Zuge eines in serbisch (S 177, 511) geführten Streitgespräches fielen (US 14). Ob der Angeklagte dabei auch „bedrohende Handzeichen" (US 13, 14) machte, betrifft gegenständlich keine entscheidende Tatsache.

Im Hinblick auf das Gebot gedrängter Darstellung auch der - wiewohl voller Bestimmtheit verpflichteten - Beweiswürdigung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) bedurfte es fallbezogen keiner besonderen Begründung, dass die zum Schuldspruch 3a führende Äußerung (die im Rechtsmittel durch aktenfremde Verwendung des Wortes „Gesicht" statt „Gehirn" entstellt wird) vom Angeklagten als Drohung gemeint war (Leukauf/Steininger Komm³ § 74 RN 21). Ob deren Adressat diese Verbalattacke tatsächlich ernst genommen hat oder nicht (vgl S 529), ist im Übrigen für die rechtliche Unterstellung nicht entscheidend (Jerabek in WK² § 74 Rz 33).

Zum Schuldspruch 3b referiert der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung im Ersturteil aktenwidrig (US 11, 12). Die darauf fußenden Überlegungen vermögen keine Mangelhaftigkeit in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen, sondern sind eine Kritik der tatrichterlichen Erwägungen, wie sie nur die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens eröffnet. Die Annahme der Sachgrundlage für die Subsumtion unter § 107 Abs 2 erster Fall StGB hat das Schöffengericht ausdrücklich erörtert (US 12). Die Nichtigkeitsbeschwerde - die trotz des Antrages auf gänzliche Urteilsaufhebung keinerlei Vorbringen zum Schuldspruch 2 enthält (§ 285 Abs 1 Satz 2 StPO) - war bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 vierter SatzStPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte