OGH 8Ob58/05w

OGH8Ob58/05w30.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj. Alexandra H*****, 2. mj. Thomas H*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, 4560 Kirchdorf a. d. Krems, Garnisonstraße 1, als mit Beschluss vom 22. Mai 2003 bestellte Kuratorin für Unterhaltssachen, über den Revisionsrekurs des Vaters Dipl. Ing. Christian H*****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 11. Februar 2005, GZ 1 R 27/05x-124, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf a. d. Krems vom 20. August 2004, GZ 3 P 210/03a-72, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Rekursgericht wird die Entscheidung über den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zum Unterhalt der Kinder ab 17. 3. 2004 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 220 EUR abzüglich der vom Vater getragenen Kindergartenkosten von bisher bzw derzeit monatlich 70 EUR für Alexandra und 180 EUR für Thomas zu Handen des gesetzlichen Vertreters zu leisten und die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fällig gewordenen Unterhaltsbeträge abzüglich bereits geleisteter Beträge binnen 14 Tagen zu bezahlen. Das Mehrbegehren der Kinder, den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je 300 EUR ab 17. 3. 2004 zu verpflichten, wies das Erstgericht ab. Über Rekurs der Kinder hob das Rekursgericht (ON 95) den Beschluss des Erstgerichtes auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es erachtete insbesondere als aufklärungsbedürftig, ob die Ausbildung, deren Kosten das Erstgericht zu Gunsten des Vaters berücksichtigte, überhaupt geeignet ist, die Einkommenssituation des Vaters in absehbarer Zeit zu verbessern.

Nach Zustellung dieser Rekursentscheidung an den Vertreter des Vaters am 22. 11. 2004 beantragte der Vater mit am 25. 11. 2004 eingelangtem Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist gegen den Beschluss des Erstgerichtes unter gleichzeitiger Vorlage des Rekurses.

Mit Beschluss vom 29. 11. 2004 (ON 103) bewilligte das Erstgericht antragsgemäß die Wiedereinsetzung.

Das Rekursgericht wies mit dem nun angefochtenen Beschluss den Rekurs des Vaters mit der Begründung zurück, dass der erstgerichtliche Beschluss (über Rekurs der Kinder) bereits aufgehoben und an das Erstgericht zurückverwiesen worden sei. Dem nach dieser Entscheidung vom Vater eingebrachten Rekurs fehle damit die Beschwer. Seinen Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte das Rekursgericht aufgrund eines Abänderungsantrages dahin ab, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil der erstgerichtliche Beschluss nur im Umfang der Anfechtung des Unterhaltssachwalters, also nur im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens der Kinder, als aufgehoben anzusehen sei. Die - von den Kindern nicht bekämpften - zugesprochenen Unterhaltsbeiträge würden in Teilrechtskraft erwachsen, sodass ein Rekursinteresse und eine Beschwer des Vaters bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht in seinem Abänderungsausspruch dargelegten Grund zulässig und berechtigt:

Wenngleich der Spruch der Entscheidung des Rekursgerichtes, mit welchem in Stattgebung des Rekurses der Kinder der erstgerichtliche Beschluss über die Unterhaltsfestsetzung aufgehoben wurde, auch die Deutung zuließe, dass - entgegen dem Rekursantrag der Kinder - die Aufhebung auch den dem Antrag der Kinder stattgebenden Teil umfasst, ist der Entscheidungsbegründung des Rekursgerichtes zu entnehmen, dass es mit der Rekursentscheidung nicht in die Teilrechtskraft des erstgerichtlichen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses eingreifen wollte. Der missverständlich gefasste Spruch der Entscheidung des Rekursgerichtes ON 95 ist somit dahin zu verstehen, dass eine Aufhebung des erstgerichtlichen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nur im Umfang der Abweisung des Unterhaltsmehrbegehrens der Kinder erfolgte.

Daraus ergibt sich aber, dass die Zurückweisung des Rekurses des Vaters, dem die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rekursfrist bewilligt wurde, rechtsirrig erfolgte.

Das Rekursgericht wird daher den Rekurs des Vaters gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Erstgerichtes inhaltlich zu behandeln haben.

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