OGH 7Ob108/05s

OGH7Ob108/05s25.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Jenny D*****, geboren am 11. März 1987, und mj Cindy D*****, geboren am 25. Juli 1991, beide *****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, 1230 Wien, Rößlergasse 15, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters Anton D*****, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. September 2004, GZ 44 R 337/04s-86, womit infolge Rekurses des Jugendamtes der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 28. Mai 2004, GZ 7 P 149/01y-78, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Vater der am 11. 3. 1987 und 25. 7. 1991 außer der Ehe geborenen Töchter Jenny und Cindy war zuletzt rechtskräftig zu Unterhaltszahlungen von EUR 313,54 für das ältere und EUR 280,53 für das jüngere Mädchen, jeweils ab 18. 8. 2003, verpflichtet worden (ON 66). Zufolge in Anspruch genommener „Elternkarenz" nach der Geburt einer weiteren Tochter beantragte er für die Zeit vom 1. 4. 2004 bis 28. 2. 2005 die Herabsetzung dieser Unterhaltszahlungen auf monatlich EUR 126 bzw EUR 110 (ON 72 und 75).

Während das Erstgericht im Sinne dieses Antrages entschied, wurde sein Herabsetzungsantrag vom Rekursgericht abgewiesen und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Hiegegen stellte der Vater einen Abänderungsantrag gemäß § 14a AußStrG (samt ordentlichem Revisionsrekurs) und erhob „in eventu" weiters auch einen „außerordentlichen Revisionsrekurs" jeweils mit dem Antrag, in Abänderung der bekämpften Entscheidung den stattgebenden Beschluss des Erstgerichtes wieder herzustellen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Das Rekursgericht hat mit weiterem Beschluss den Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG samt Revisionsrekurs zurückgewiesen (ON 90), worauf das Erstgericht den Akt „zur Entscheidung über den ao RevRekurs" dem Obersten Gerichtshof vorlegte (ON 94).

Rechtliche Beurteilung

Da die Entscheidung erster Instanz vor dem 31. 12. 2004 liegt, ist das vorliegende Rechtsmittel noch nach den Bestimmungen des AußStrG idF vor dem BGBl I 2003/111 zu beurteilen (§ 203 Abs 2 leg cit).

Wie das Rekursgericht bereits in seinem (zweiten) Beschluss vom 4. 1. 2005 (zutreffend) ausgeführt hat, ist gegen dessen Beschluss, in welchem es den Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Abänderung des Ausspruches der Nichtzulassung eines Revisionsrekurses für nicht stichhältig erachtete, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (§ 14a Abs 4 letzter Satz AußStrG). Da die vom Unterhaltsherabsetzungsantrag erfassten Abänderungsbegehren bei keinem der Kinder gemäß § 58 Abs 1 JN iVm § 14a Abs 1 AußStrG EUR 20.000 übersteigen (bei Jenny EUR 6.751,44; bei Cindy EUR 6.139,08), sind die Voraussetzungen für einen (zusätzlichen) „außerordentlichen Revisionsrekurs" iSd § 14 Abs 5 AußStrG nicht gegeben; in einer vom Fall des § 14a AußStrG erfassten Außerstreitsache ist ein an den Obersten Gerichtshof dennoch vorzulegender außerordentlicher Revisionsrekurs im Gesetz nicht vorgesehen (4 Ob 130/00x). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, seinen entgegen dieser vom Rechtsmittelwerber selbst erkannten eindeutigen Gesetzeslage dennoch erhobenen, jedoch nach dem Vorgesagten unzulässigen „außerordentlichen Revisionsrekurs" inhaltlich zu behandeln, sodass dieser spruchmäßig zurückzuweisen war.

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