OGH 12Os37/05s

OGH12Os37/05s28.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahles nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld und Strafe des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. November 2004, GZ 37 Hv 53/04k-55, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche von weiteren teilweise einschlägigen Tatvorwürfen enthält (der Freispruch von der juristischen Kategorie - wie hier - ist unangebracht - Fabrizy StPO9 § 259 Rz 16) - wurde Andreas B***** des Verbrechens des „gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 StGB" (A) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - in Fulpmes zwischen 1998 und 23. April 2004 fremde bewegliche Sachen - überwiegend Bargeld - in einem 2.000, nicht jedoch 40.000 EUR übersteigenden Wert anderen durch Einbruch, und zwar in 19 Fällen durch Eindringen in Hotelzimmer mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel und einmal durch Einschlagen eines Fensters, mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (A).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene (unter offenbar irrtümlicher Zitierung auch von § 468 Abs 1 Z 3 StPO an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichtete) Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Der Vorwurf unzureichender Begründung des Schuldspruchs „einzig und allein" aufgrund der Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie übergeht die ausführlichen Erwägungen des Erstgerichtes zu deren Zustandekommen und Inhalt sowie zu den Gelegenheitsverhältnissen aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hotelhausarbeiter und - bezogen auf die angenommene Gewerbsmäßigkeit - zum (letzten) Einbruchsdiebstahl sogar nach Beginn der Hauptverhandlung in diesem Verfahren (US 16 bis 19). Dass das Geständnis bei der Sicherheitsbehörde „unter Druck (Dauer der Vernehmung von 15.00 Uhr bis 23.45 Uhr mit Unterbrechungen!)" zustande gekommen sei, ist bei Bedacht auf einige längere Pausen (vgl ON 16), das Bestreiten einer Mehrzahl von Vorwürfen (S 313 bis 315/I) und den Widerruf des Zugegebenen bereits am nächsten Tag vor ebendenselben vernehmenden Beamten (S 319/I) eine haltlose Unterstellung.

Eine Begründung für die Behauptung eines Widerspruches der tatrichterlichen Beweiswürdigung (insbesondere hinsichtlich der differenzierten Einlassung zu den Vorhalten) mit den logischen Denkgesetzen bleibt der Beschwerdeführer schuldig.

Die erstgerichtliche Annahme, der Angeklagte habe die Fakten des Schuldspruches „aus freien Stücken" zugegeben, steht nicht im Widerspruch damit, dass ihm - wie sich aus dem Protokoll (ON 16) und den Angaben des vernehmenden Gendarmeriebeamten (S 387, 391/I) ergibt - im Rahmen der Vernehmung Fragen gestellt und Vorhalte gemacht wurden. Von Aktenwidrigkeit - wie der Nichtigkeitswerber vermeint - kann in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rede sein. Eine solche liegt nur vor, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig im Urteil wiedergegeben wird (Fabrizy aaO § 281 Rz 47).

Als reine Hypothese aufgrund eigenständiger Beweiswürdigung - nicht aber das im Rahmen einer Mängelrüge allein zulässige Aufzeigen einer formalen Mangelhaftigkeit der Entscheidungsgründe des Ersturteiles - stellt sich schließlich die Argumentation dar, der Angeklagte sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung zu „derartig detaillierten Angaben über Zimmer- und Schlüsselnummern" nicht fähig. Diese Überlegungen nach Art einer Berufung wegen Schuld - wie etwa das Rekurrieren auf den Zweifelsgrundsatz zeigt - sind im Nichtigkeitsverfahren einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich. Die Nichtigkeitsbeschwerde - die im Übrigen trotz eines Antrages auf gänzliche Urteilsaufhebung keinerlei Ausführungen zum Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (B) enthält - war ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (S 188/II) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1 Satz 2, 285a Z 2, 285d Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 1 Satz 1, Abs 2 StPO) woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die (Straf-)Berufungen sowie die Beschwerde (§ 498 Abs 3 Satz 3 StPO) des Angeklagten folgt (§§ 280, 285i, 498 Abs 3 Satz 4StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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