OGH 3Ob23/05m

OGH3Ob23/05m27.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W***** S.p.A., ***** Italien, vertreten durch Proksch und Partner OEG, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 126.845 EUR sA, infolge des Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 8. Oktober 2004, GZ 1 R 54/04b, 233/04a-10, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 21. Jänner 2004, GZ 6 Nc 3/03y-2 und 3, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 1.999,19 EUR bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin 333,20 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit Urteil vom 11. August 2000 hat das Tribunale di Milano vom 11. August 2000 (im Folgenden nur italienisches Urteil) die verpflichtete Partei schuldig erkannt, der betreibenden Partei 126.845 EUR sA zu zahlen.

Die betreibende Partei beantragte die Vollstreckbarerklärung dieses Urteils sowie die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung ihrer sich daraus ergebenden Forderung samt Zinsen und Kosten.

Das Erstgericht erklärte das italienische Urteil in Österreich für vollstreckbar und bewilligte - mit separaten Beschluss vom gleichen Tag - die beantragte Fahrnisexekution.

Das Rekursgericht bestätigte die Fahrnisexekutionsbewilligung, unterbrach allerdings über Antrag der verpflichteten Partei das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung bis zur Entscheidung über zulässige ordentliche Rechtsbehelfe oder ordentliche Rechtsmittel gegen das italienische Urteil. Das Mehrbegehren, das Vollstreckbarerklärungsverfahren auch bis zur Entscheidung über außerordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu unterbrechen, wies es hingegen ebenso ab, wie den Antrag der verpflichteten Partei, der betreibenden Partei eine angemessene Sicherheitsleistung aufzuerlegen. Einen darüber hinaus von der verpflichteten Partei gestellten Aufschiebungsantrag wies es zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Auslegung des § 84 Abs 5 EO iVm Art 46 Abs 1 EuGVVO fehle.

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei, der sich ausschließlich gegen die Unterbrechung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens richtet, ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Wegen des in § 86 EO idFd EO-Novelle 2000 angeordneten Vorrangs der Rechtsakte der Europäischen Union vor den Bestimmungen der §§ 79 ff EO, der auch für das Verfahrensrecht gilt (3 Ob 20/04v = EvBl 2000/179; Jakusch in Angst, EO, § 86 Rz 3 und Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 86 Rz 1) geht es bei der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts über den Antrag der verpflichteten Partei auf Unterbrechung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens bis zur Rechtskraft des Exekutionstitels allein um die Auslegung der EuGVVO und nicht um die des innerstaatlichen Verfahrensrechts (3 Ob 189/04x). Wegen der Kontinuität zwischen EuGVÜ und EuGVVO können Entscheidungen des EuGH zu ersterem dann zur Auslegung der EuGVVO herangezogen werden, wenn sich die Begriffe, um die es geht, nicht geändert haben (3 Ob 20/04v; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht II, EuGV[V]O, vor Art 1 Rz 33; Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Einl Rz 34 mwN). Art 44 EuGVVO, wonach gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf (gegen die erstinstanzliche Entscheidung) ergangen ist, nur ein Rechtsbehelf nach Anhang IV eingelegt werden kann, zeigt eine sachliche Übereinstimmung mit Art 37 Abs 2 und Art 41 EuGVÜ. Da die Änderungen im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von der Erwägung getragen waren, dieses Verfahren gegenüber früher noch zu straffen, wie sich aus den einleitenden Erwägungsgründen 17 und 18 der EuGVVO ergibt, besteht kein Grund, nach der neuen Rechtslage eine weitergehende Rechtsmittelbefugnis des Schuldners als im Bereich des EuGVÜ anzunehmen. Demnach ist die bisherige restriktive Rsp des EuGH von ausschlaggebender Bedeutung, welche lediglich gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Bewilligung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung ein weiteres auf die Geltendmachung unrichtiger rechtlicher Beurteilung beschränktes Rechtsmittel zulässt (3 Ob 20/04v mwN; 3 Ob 189/04x; RIS-Justiz RS0118738).

Art 46 EuGVVO, der die Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des im Ursprungstaat anhängigen Verfahrens, in dem der vorläufig vollstreckbare Titel geschaffen wurde, vorsieht, entspricht im Wesentlichen Art 38 EuGVÜ, zudem Rsp des EuGH vorliegt, wonach eine Entscheidung, durch die das mit dem Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat ergangene gerichtliche Entscheidung befasste Gericht die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt und die Leistung einer Sicherheit durch den Gläubiger angeordnet hat, keine Entscheidung ist, die über den Rechtsbehelf ergangen ist und daher nicht mit Kassationsbeschwerde oder einem ähnlichen Rechtsbehelf angefochten werden kann (Rs C-183/90 , Slg 1991 I-4743 B.J. van Dalfsen/B. van Loon u.a. = ZfRV 1992, 375). Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits mehrfach festgehalten, dass es dem Zweck der EuGVVO, insbesondere auch der auf Straffung des Verfahrens ausgerichteten Reform des Vollstreckbarerklärungsverfahrens durch diese Verordnung widersprechen würde, ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung zuzulassen, womit einem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht Folge gegeben wurde (3 Ob 20/04v mwN; 3 Ob 189/04x; RIS-Justiz RS0118738).

Der EuGH hat in seinen zu Art 38 EuGVÜ ergangenen Entscheidungen - ausgehend vom Wortlaut des Art 37 Abs 2 und in dem Bestreben, eine Häufung von Rechtsbehelfen sowie eine Behinderung der von dem Übereinkommen erstrebten Freizügigkeit der Urteile zu vermeiden - ganz allgemein die Anfechtung der Entscheidung, die nach Art 38 EuGVÜ ergehen, ausgeschlossen (Rs C-183/90 R z 21; Rs C-432/93 , Slg 1995, I-2269 Rz 33 SISRO/Ampersand Software BV = WBl 1995, 417). Entgegen der von G. Kodek (aaO Art 46 Rz 16) vertretenen Ansicht, wonach der Zweck, eine Verfahrensverzögerung durch missbräuchliche oder unbegründete Rechtsbehelfe hintanzuhalten, nur die Unzulässigkeit der Bekämpfung der Ablehnung eines Antrags des Schuldners auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung oder Aussetzung rechtfertige, nicht jedoch für die Bekämpfung der Stattgebung derartiger Anträge spreche, ist daher - wie auch schon von der Cour de Cassation mit Erkenntnis vom 20. Februar 1996 zu 389 P (= JABl 2001, 165) entschieden - auch die Entscheidung, das Verfahren nach Art 38 EuGVÜ bzw. nunmehr Art 46 EuGVVO auszusetzen, nicht anfechtbar (siehe auch Burgstaller/Höllwerth aaO § 84 Rz 39; Burgstaller/Neumayr aaO Art 46 Rz 7 mwN; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Art 44 Rn 5; Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, Art 46, Rn 2). Es ist nicht zu differenzieren, ob ein Schuldnerantrag nach Art 46 EuGVVO abgewiesen oder ihm stattgegeben wurde, weil den Interessen des Gläubigers auf ein zügiges Verfahrens zur Durchsetzung eines - noch nicht rechtskräftigen - ausländischen Titels unter Hintanhaltung von Verfahrensverzögerungen durch missbräuchliche und unbegründete Rechtsbehelfe die des Schuldners auf ein faires Verfahren (einschließlich der Ergreifung zulässiger ordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe) annähernd gleichwertig gegenüber stehen. Zusammenfassend ist festzuhalten: Ein Rechtsmittel nach Art 44 EuGVVO des Gläubigers gegen die zweitinstanzliche Entscheidung, womit einem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach Art 46 EuGVVO Folge gegeben wurde, ist absolut unzulässig.

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO, die hier infolge Vorliegens eines Zwischenstreits anzuwenden sind (3 Ob 124/66 = SZ 39/174).

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