OGH 4Ob51/05m

OGH4Ob51/05m26.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerardo I*****, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei Manuela I*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. November 2004, GZ 43 R 633/04p-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Berufungsgericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten habe. Die Eheverfehlungen des Klägers wögen sowohl quantitativ als auch qualitativ schwerer als die der Beklagten.

Wie die zur Zerrüttung einer Ehe führenden Verfehlungen zu bewerten sind, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls. Überwiegendes Verschulden eines Ehegatten ist nach ständiger Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn minderes Verschulden des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt (6 Ob 107/03h uva = EFSlg 104.880); jedenfalls muss aber ein erheblicher gradueller Unterschied im beiderseitigen Verschulden bestehen, der offenkundig hervortritt. Bei der Verschuldensabwägung müssen die beiderseitigen Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden, wobei das Gesamtverhalten und nicht eine Gegenüberstellung der einzelnen Verfehlungen maßgeblich ist. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, welche Partei mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen hat und wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung geleistet hat (9 Ob 33/03y = JBl 2004, 171 mwN).

Die angefochtene Entscheidung folgt den Grundsätzen dieser Rechtsprechung. Von einer groben Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, kann angesichts der keineswegs unvertretbaren Würdigung der umfassenden Feststellungen über die Eheverfehlungen beider Teile keine Rede sein.

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