OGH 3Ob40/05m

OGH3Ob40/05m31.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Willibald B*****, vertreten durch Dr. Elfriede Kropiunig und Dr. Michael Kropiunig, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei Claudia R*****, vertreten durch Mag. Gerd Grebenjak, Rechtsanwalt in Leoben, als Verfahrenshelfer, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (hier: Ablehnung eines Richters), infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 15. Dezember 2004, GZ 1 R 246/04z-12, womit der Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichts Leoben vom 22. Juni 2004, GZ 2 Nc 5/04g-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat den Beschluss des Gerichtsvorstehers des Erstgerichts auf „Abweisung" des Ablehnungsantrags der Beklagten gegen den Erstrichter bestätigt.

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die Bestimmung regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abschließend. Daher ist gegen die Entscheidung zweiter Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751; Ballon in Fasching/Konecny² § 24 JN 8). Die im Revisionsrekurs zitierte gegenteilige Lehrmeinung bezieht sich im Übrigen nur auf den hier nicht vorliegenden Fall eines Verfahrens nach dem AußStrG und dem ASGG (vgl Ballon aaO mwN).

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