Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Rekursen der Verpflichteten gegen Beschlüsse des Erstgerichts, womit dieses einem Rekurs des Betreibenden gegen die Einstellung des Exekutionsverfahrens Folge gegeben und den angefochtenen Einstellungsbeschluss aufgehoben und dem Betreibenden Rekurskosten als weitere Exekutionskosten bestimmt, einen „Nichtigkeitsantrag" der Verpflichteten zurückgewiesen, ihren Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung abgewiesen und schließlich ihren Widerspruch zurückgewiesen hat, nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Revisionsrekurse gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO nicht zulässig seien.
Der als außerordentlicher „Revisionskurs" bezeichnete Revisionsrekurs der Verpflichteten ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendende Bestimmung des § 528 Abs 2 ZPO (3 Ob 157/83 = SZ 57/42 uva; RIS-Justiz RS0002321) sieht vor, dass Revisionsrekurse jedenfalls unzulässig sind, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert - wie hier - insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt (Z 1) - eine von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommene Familien-, Bestand-, Verbands- oder Arbeits- und Sozialrechtssache liegt nicht vor - und wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist (Z 2). Von der Regelung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nimmt die EO nur in den Fällen des § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter SatzEO Abstand. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (3 Ob 176/93 uva, zuletzt 3 Ob 189/04x; RIS-Justiz RS0012387).
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
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