Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Text
Begründung
In der Verlassenschaftssache nach der am 30. April 2003 verstorbenen Dipl. Arch. Herta L*****, geboren am 15. Mai 1923, erließ das Erstgericht am 6. 2. 2004 den "Mantelbeschluss", mit dem es das Inventar zu Gericht annahm, die erbliche Tochter Mag. Ute L***** abhandlungsbehördlich zu verschiedenen Verfügungen ermächtigte und drei Forderungen abhandlungsbehördlich zur Kenntnis genommen wurden. Weiters wurden die Gebühren des Gerichtskommissärs bestimmt und der erbl. Tochter zur Zahlung aufgetragen. Die Einantwortungsurkunde, wonach der Nachlass der erbl. Tochter Mag. Ute L*****, die sich bedingt zur Erbin erklärt hat, eingeantwortet wurde, wurde erlassen und die Verlassenschaftsabhandlung mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde für beendet erklärt.
Mantelbeschluss und Einantwortungsurkunde wurden der erbl. Tochter Mag. Ute L***** nach einem am 19. 2. 2004 vorgenommenen Zustellversuch durch Hinterlegung zugestellt. Als Beginn der Abholfrist ist auf dem Rückschein "19. 2. 2004" (ohne Uhrzeit) vermerkt.
Die erbl. Tochter Mag. Ute L***** überreichte am 5. 3. 2004 einen Rekurs gegen den "Mantelbeschluss" und die Einantwortungsurkunde. Inhaltlich wandte sich die erbl. Tochter gegen die Aufnahme bzw Nichtaufnahme verschiedener Forderungen in den Mantelbeschluss.
Mit Beschluss vom 25. 3. 2004 (ON 22) wies das Rekursgericht den Rekurs als verspätet zurück. Bei einem Beginn der Abholfrist am 19. 2. 2004 habe die Frist zur Erhebung des Rekurses am 4. 3. 2004 geendet, sodass der am 5. 3. 2004 überreichte Rekurs verspätet sei.
Auf Antrag der erbl. Tochter nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG aF änderte das Rekursgericht den in den Beschluss vom 25. 3. 2004 aufgenommenen Unzulässigkeitsausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil die Entscheidung, dass der Rekurs verspätet sei, offenkundig unrichtig sei; die inhaltlich fehlerhafte Entscheidung, an die das Rekursgericht gebunden sei, gefährde die Rechtssicherheit.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der erbl. Tochter ist zulässig, weil das Rekursgericht zu Unrecht von der Verspätung des gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhobenen Rekurses ausgegangen ist. Er ist aus diesem Grund auch berechtigt.
Die erbl. Tochter macht geltend, dass sie am Donnerstag, 19. 2. 2004 die Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstücks (dabei handelte es sich um den Mantelbeschluss und die Einantwortungsurkunde) in ihrem Hausbrieffach vorgefunden habe. Dieser Hinterlegungsanzeige sei zu entnehmen, dass die Sendung ab dem nächsten Werktag zur Abholung bereit gehalten worden sei. Dementsprechend habe sie das Schriftstück am Freitag, 20. 2. 2004, beim zuständigen Postamt abgeholt. Der letzte Tag der Rekursfrist sei daher Freitag, 5. 3. 2004 gewesen, sodass der an diesem Tag überreichte Rekurs als rechtzeitig anzusehen sei.
Nach den vom Rekursgericht durchgeführten Erhebungen wurde am Donnerstag, 19. 2. 2004 der Versuch der Zustellung des Mantelbeschlusses und der Einantworungsurkunde an die erbl. Tochter vorgenommen. Diese Schriftstücke wurden hinterlegt, wobei auf der Hinterlegungsanzeige angegeben ist, dass die Sendung ab dem folgenden Tag (Freitag, 20. 2. 2004) beim Postamt zur Abholung bereit liegt. Die erbl. Tochter hat ihren Rekurs am Freitag, 5. 3. 2004 beim Erstgericht überreicht.
Aufgrund dieser Feststellungen ist der Rekurs als rechtzeitig anzusehen, weil als Tag der Zustellung der erste Abholtag anzusehen ist (§ 17 Abs 3 ZustG; RIS-Justiz RS0083978, RS0083986 [T3]).
Der Zurückweisungsbeschluss ist daher aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs der erbl. Tochter unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
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