OGH 9Ob2/05t

OGH9Ob2/05t23.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** AG, *****, vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Wolfgang H*****, vertreten durch Mag. Martin Steinlechner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 30.413,66 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 9. November 2004, GZ 2 R 240/04t-19, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass sich die Klägerin weder auf eine Gerichtsstandsvereinbarung noch auf den Wahlgerichtsstand des Art 5 Z 1 EuGVVO berufen könne, hat sie in ihrem Rekurs nicht bekämpft, in dem sie sich nur mehr auf den Wahlgerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO berufen hat. Unter Hinweis darauf ist das Rekursgericht auf die Behauptung einer Gerichtsstandsvereinbarung und auf die Behauptung des Vorliegens des Gerichtsstands nach Art 5 Nr 1 EuGVVO zu Recht nicht mehr eingegangen. Die in zweiter Instanz nicht erhobene Rechtsrüge kann die Klägerin in dritter Instanz nicht mehr nachholen (Kodek in Rechberger² § 503 Rz 5).

Der Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO erfasst außervertragliche Schadenersatzansprüche. Dabei ist nicht entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch nach österreichischem Recht deliktischer Natur ist, sondern ob der Anspruch von Art 5 Nr 3 in seiner Auslegung durch den EuGH erfasst wird. Der EuGH stellt darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen sei Art 5 Nr 3 unanwendbar (EuGH 27. 9. 1988 Rs 189/87 = NJW 1988, 3088). Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem EuGH (vgl E vom 27. 10. 1998 Rs C-51/97 ) wiederholt ausgesprochen hat, bezieht sich Art 5 Nr 3 EuGVVO daher (grundsätzlich) auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen „Vertrag“ iSd Art 5 Nr 1 EuGVVO anknüpft (RIS-Justiz RS0109739; vgl auch SZ 71/1; zuletzt etwa 5 Ob 188/03p; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller/Neumayr, IZVR Kap 31 Art 5 EuGVO Rz 45). In Fällen, in denen die geltend gemachte Schadenshaftung an einen Vertrag anknüpfte, wurde demgemäß der Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVVO vom Obersten Gerichtshof auch dann verneint, wenn sich der Kläger auf die Verletzung eines strafgesetzlichen Tatbestands berufen hat (so etwa 3 Ob 168/00b oder die vom Revisionsrekurswerber selbst zitierte Entscheidung 7 Ob 127/01d).

Dass im hier zu beurteilenden Fall eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen bestand, ist nicht strittig; allerdings macht die Klägerin geltend, dass ihr im Zuge ihrer auf Grund des Vertrages erbrachten Tätigkeit ein Irrtum unterlaufen sei, den der Beklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz (und daher in strafrechtlich relevanter Weise) ausgenützt habe. Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, dass in diesem Fall Art 5 Nr 3 EuGVVO wegen des engen Zusammenhangs mit dem Vertrag nicht anwendbar sei, ist alles andere als unvertretbar.

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