OGH 8Nc76/04z

OGH8Nc76/04z18.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****-Gesellschaft mbH i.L., Liquidator Ing. Herbert O*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Norbert Nagele, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Gernot S*****, 2. Ing. Fred U*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Rechtsanwalt in Linz, 3. Leo E*****, vertreten durch Dr. Stefan Eigl, Rechtsanwalt in Linz, 4. Ing. Gerhard A*****, vertreten durch Dr. Robert Aflenzer, Rechtsanwalt in Linz, 5. Elsa F*****, und 6. Michael Peter F*****, beide vertreten durch Mag. Thomas Scherhaufer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 74,253.946,10 = EUR 5,396.244,71 samt Anhang, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin war Eigentümerin eines Viersternehotels. Über Antrag einer Gläubigerin wurde 1984 der Konkurs über das Vermögen der Klägerin eröffnet und der Erstbeklagte zum Masseverwalter bestellt. Das Hotel wurde bereits am 4. 6. 1984 geschlossen. Die Klägerin stützt ihren bereits 1987 im vorliegenden Verfahren erhobenen Schadenersatzanspruch ua gegen den Erstbeklagten auch darauf, dass er seine Pflichten als Masseverwalter dadurch verletzt habe, dass er den Hotelbetrieb ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geschlossen habe.

In einem vorangegangenen Rechtsgang hob das Berufungsgericht ein abweisendes Teilurteil hinsichtlich des Erstbeklagten auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück, weil es zum behaupteten Verschulden des Erstbeklagten und zur Höhe des allenfalls entstandenen Schadens noch Feststellungen vermisste. Der Oberste Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 21. 7. 2002 zu 8 Ob 110/02p ua dem Rekurs des Erstbeklagten gegen diesen Beschluss nicht Folge gegeben.

Den am 12. 11. 2003 erhobenen vorliegenden Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien stützt die Klägerin zusammengefasst darauf, dass sonst mit weiteren Verfahrensverzögerungen durch das Landesgericht Linz zu rechnen sei. Der bestellte Sachverständige werde sein Gutachten nicht rechtzeitig erstatten. Der Sachverständige sei voreingenommen. Seine Gutachten seien auch bereits bisher mangelhaft gewesen. Auch liege der Verdacht einer Befangenheit der Richter und deren Überlastung nahe. Die Delegation nach Wien sei auch deshalb zielführend, weil sowohl der Liquidator der Klägerin als auch diese ihren Sitz in Wien hätten.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist nicht berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Allgemein wird auch darauf abgestellt, ob die andere Partei - so wie hier - dem Delegierungsantrag widerspricht, weil dann die Delegierung abzuweisen ist, wenn die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für diese spricht (vgl RIS-Justiz RS0046324 mwN etwa 9 Nc 10/03z). Eindeutige Argumente für die Delegierung vermag nun die Antragstellerin nicht aufzuzeigen. Die Ausführungen im Zusammenhang mit den erwarteten Verzögerungen durch das einzuholende Sachverständigengutachten sind mittlerweile schon deshalb weitgehend überholt, weil bereits ein Sachverständigengutachten vorliegt. Das Verfahren ist schon weiter fortgeschritten (vgl dazu auch OGH 24. 8. 2004, 8 Nc 36/04t). Die Parteienvertreter haben ihre Kanzleisitze in Linz ebenso der Sechstbeklagte. Insgesamt kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eindeutige Argumente für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen vorliegen würden.

Den Ausführungen des Delegierungsantrags hinsichtlich allfälliger Befangenheiten der Richter kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil eine Delegierung nach § 31 Abs 1 JN nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen darf, also dann, wenn bei Durchführung des Verfahrens vor einem anderen Gericht die Erledigung der Rechtssache wesentlich erleichtert wird. Nicht dazu gehören Gründe, die im Wege eines Ablehnungsantrages geltend gemacht werden müssen (Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze2 § 31 Rz 8; RIS-Justiz RS0073042). In einem solchen Fall ist nur dann - von Amts wegen - zu delegieren, wenn ein Gericht infolge Befangenheit von Richtern an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert wird (§ 30 JN). Dies liegt hier nicht vor.

Insgesamt war daher dem Delegierungsantrag der Erfolg zu versagen.

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