OGH 10Ob1/05b

OGH10Ob1/05b18.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adelheid L*****, vertreten durch Dr. Peter Waizer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Heinrich M*****, und 2.) Verlassenschaft nach Gerlinde M*****, wohnhaft gewesen in *****, beide vertreten durch Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 16.491,74 sA und Feststellung (Streitwert EUR 61.080,- -), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. November 2004, GZ 3 R 152/04n-49, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, dass eine Partei durch die im ersten Rechtsgang unterlassene Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes nicht das Recht verliert, im zweiten Rechtsgang die im Aufhebungsbeschluss vertretene Rechtsansicht zu bekämpfen (MAG, ZPO15 § 519 ENr 73 mwN ua). Der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung diese grundsätzlich nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht, wenn ein Anspruch aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auf die anderen Tatsachen beziehen. Das Berufungsgericht hat daher bei einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung zwar allseitig zu überprüfen, ist jedoch bei Vorliegen mehrerer selbständig zu beurteilender Anspruchsgründe an eine Beschränkung der Berufungsgründe gebunden (ÖBl 1992, 21; EvBl 1985/154 ua; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 471 Rz 9 und § 503 Rz 5 mwN).

Soweit der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch noch im zweiten Rechtsgang im Verfahren erster Instanz auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt wurde, weil die Beklagten bzw deren Rechtsvorgängerin schuldhaft ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen seien, alles zu unternehmen, um der Klägerin ihr gesetzliches Vorausvermächtnis (§ 758 ABGB) zu sichern und ein Wohnen auf Dauer zu ermöglichen, hielt die Klägerin diesen Rechtsgrund im zweiten Rechtsgang im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht, enthielt doch ihre Berufung dazu keine Ausführungen, sondern beschränkten sich die Berufungsausführungen ausschließlich auf den weiters geltend gemachten Rechtsgrund eines Verwendungsanspruches. Das Berufungsgericht hatte sich daher in seiner Entscheidung mit dem Rechtsgrund des Schadensersatzes nicht auseinanderzusetzen. Beruht aber ein im Berufungsverfahren nicht mehr erörterter Rechtsgrund - wie der des Schadenersatzanspruches im Anlassfall - aus einem selbständigen rechtserzeugenden Sachverhalt, so kann der Revisionswerber diesen Rechtsgrund nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend machen (ÖBl 1992, 21; MR 1989, 52; EvBl 1985/154; Kodek aaO § 471 Rz 9 mwN uva). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher schon aus diesem Grunde verwehrt, die Berechtigung dieses in der außerordentlichen Revision allein geltend gemachten Klagegrundes zu überprüfen.

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