Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht setzte mit Beschluss vom 10. 6. 2004 die Belohnung des Verlassenschaftskurators mit EUR 13.028,94 fest. Das Rekursgericht gab dem dagegen von den Einschreitern (erblasserische Witwe und minderjährige Kinder) erhobenen Rekurs teilweise Folge und setzte die Belohnung des Verlassenschaftskurators mit EUR 11.360,28 (inklusive 20 % USt) fest. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG (Entscheidung über den Kostenpunkt) jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revisionsrekurs der Einschreiter ist jedenfalls unzulässig.
Auf das Rechtsmittel sind aufgrund des Entscheidungszeitpunktes erster Instanz (10. 6. 2004) nach der Übergangsbestimmung des § 203 Abs 7 AußStrG, BGBl I 2003/111, noch die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden. Danach ist der Revisionsrekurs der Rechtsmittelwerber zufolge § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG idF WGN 1997 jedenfalls unzulässig, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine solche im Kostenpunkt handelt, die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. Es sind danach alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds, Sachwalters oder auch eines Verlassenschaftskurators abgesprochen wird, solche über den Kostenpunkt (3 Ob 177/02d ua; RIS-Justiz RS0017311 [T3], RS0007696). Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, so kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. Ein solches Rechtsmittel ist vielmehr ohne inhaltliche Prüfung der darin aufgeworfenen, für seine Zulässigkeit als ordentlicher Revisionsrekurs ins Treffen geführte Rechtsfragen sofort zurückzuweisen (9 Ob 36/02p mwN ua). Der Revisionsrekurs ist damit als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen.
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