OGH 6Ob16/05d

OGH6Ob16/05d17.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Iris-Cornelia *****, über den Revisionsrekurses ihrer Mutter Luise D*****, vertreten durch Dr. Ingrid Schaffernack, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, vom 8. September 2004, GZ 45 R 496/04f-125, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling, vom 7. Mai 2004, GZ 10 P 33/02x-103, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nach der Aufhebung ihrer häuslichen Gemeinschaft beantragten beide Elternteile jeweils die Zuteilung der Obsorge und auch der einstweiligen Obsorge hinsichtlich der gemeinsamen Tochter. Das Erstgericht wies die Obsorge der Mutter zu. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss insoweit, dass die Übertragung der Obsorge an die Mutter als vorläufige Maßnahme getroffen werde. Im Übrigen (endgültige Obsorgeentscheidung) hob es den Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass hinsichtlich des bestätigenden Teils seiner Entscheidung der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

In ihrem dagegen erhobenen Revisionsrekurs beantragte die Mutter die Abänderung dahin, dass der Beschluss des Erstgerichts im vollen Umfang bestätigt werde.

Das gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung erhobene, als Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Aufhebungsbeschluss eines Gerichts zweiter Instanz ohne Zulassungsausspruch ist gemäß § 14b Abs 1 AußStrG (RGBl Nr 208/1894) - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG - absolut unanfechtbar (RIS-Justiz RS0109580; RS0030814). Der „Revisionsrekurs" gegen den aufhebenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichts ist daher mangels eines sich (auf diesen Teil des Beschlusses beziehenden) Zulässigkeitsausspruchs gemäß § 14b Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.

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