OGH 3Ob27/05z

OGH3Ob27/05z16.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand S*****, vertreten durch Dr. Josef Peissl, Rechtsanwalt in Köflach, wider die beklagte Partei Wilhelm W*****, vertreten durch Dr. Heinz Sacher, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wegen Wiederherstellung (Streitwert 10.000 EUR), Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR) und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), infolge „außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2004, GZ 3 R 184/04k-33, womit die Nichtigkeitsberufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Juli 2004, GZ 28 Cg 48/02y-28, verworfen und das Ersturteil infolge deren Berufung im Übrigen bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Der Rekurs der klagenden Partei gegen die Verwerfung ihrer Nichtigkeitsberufung wird zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Das Gericht zweiter Instanz verwarf die Berufung des Klägers, soweit in ihr Nichtigkeit geltend gemacht wurde. Dieser Beschluss ist nach stRsp des Obersten Gerichtshofs absolut unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043405, RS0042981, RS0042925). Demnach steht infolge der über die Nichtigkeitsberufung des Klägers ergangenen Entscheidung bindend fest, dass das im Vorprozess zur AZ 4 C 30/03m des BG Wolfsberg gegen den Beklagten erlassene Versäumungsurteil vom 31. Jänner 2003 in diesem Verfahren mangels Identität der Streitgegenstände keine Bindungswirkung entfaltete. Das - der Sache nach als Rekurs zu behandelnde - Rechtsmittel des Klägers auch gegen den Beschluss auf Verwerfung seiner Nichtigkeitberufung in zweiter Instanz ist somit als absolut unzulässig zurückzuweisen.

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