Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Ousman J***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG schuldig erkannt.
Danach hat er in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in zumindest zweifach großen Mengen gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem er
1. von Mai bis Juni 2001 insgesamt zumindest 30 Gramm Heroin an Oliver H***** und
2. um den 3. Mai 2004 insgesamt 30 Gramm Heroin an eine bisher unbekannte Person namens „Umaro"
gewinnbringend verkaufte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5a (der Sache nach auch Z 5) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Zum Schuldspruch 2. macht die Rüge geltend, die Weitergabe von Heroin an eine unbekannte Person namens „Umaro" finde in den Beweisergebnissen keine Deckung. Die Tat sei aus dem Wortlaut des Telefonates vom 3. Mai 2004 nicht zu entnehmen. Der Zeuge Lamene S***** habe die einzige belastende Aussage widerrufen; diese sei auch wegen Sprachschwierigkeiten nicht gehörig zustandegekommen; der vermeintliche Abnehmer „Umaro" sei nicht gefunden worden. Das Schöffengericht hat sich sehr wohl mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und daraus Schlüsse gezogen, die den Grundsätzen der Logik und grundlegenden Erfahrungswerten entsprechen (US 6 f). Das Telefonat vom 3. Mai 2004 hat es nur im Zusammenhalt mit den hiezu gemachten Angaben des Zeugen S***** verwertet (vgl US 6 unten). Auch mit dem Zustandekommen von dessen Aussage vor der Polizei haben sich die Tatrichter ebenso ausführlich auseinandergesetzt wie mit deren Widerruf in der Hauptverhandlung (US 7). Die in der Beschwerde aufgezeigten Umstände vermögen auch keine erheblichen Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu wecken. In Wahrheit trachtet der Nichtigkeitswerber nur aus den Beweisergebnissen andere, für ihn günstigere Ergebnisse abzuleiten. Damit bekämpft er aber lediglich unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung (vgl hiezu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 471 f, 490). Zum Schuldspruch 1. wendete die Tatsachenrüge ein, der Zeuge Oliver H***** habe den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht wiedererkennen können. Von Polizeibeamten sei diesem Zeugen ein zur Identifizierung des Angeklagten ungeeignetes Foto vorgelegt worden. Dazu hat das Erstgericht angeführt, dass der Zeuge Oliver H***** anlässlich seiner Vernehmung vor der Polizei aus einer umfangreichen Fotomappe jenes Bild heraussuchte, das den Nichtigkeitswerber darstellte. Die Unsicherheit des Zeugen in der Hauptverhandlung erklärte es mit der seit der Tat vergangenen Zeit von rund drei Jahren und dem inzwischen wesentlich geänderten Aussehen des Angeklagten (langer Vollbart).
Die Beschwerde zeigt daher auch insoweit keine Umstände aus den Akten auf, welche erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen erzeugen könnten. Vielmehr versucht das Rechtsmittel nur die Beweiskraft der belastenden Umstände herabzumindern und damit neuerlich unzulässig die Beweiswürdigung zu bekämpfen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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