OGH 15Os156/04

OGH15Os156/0426.1.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedolin L***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Oktober 2004, GZ 033 Hv 114/04f-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last. Das an dieser Stelle befindliche Objekt kann nicht angezeigt werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedolin L***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (1.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (2.) schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht zum 24. September 2002 in Wien

1. fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich eine Metallkassette mit 3.133,56 Euro Bargeld und zwei Packungen Zigaretten, Verfügungsberechtigten der Firma R*****-GmbH durch Einbruch in ein Lokal mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;

2. durch das Herausschneiden eines Stoffstückes aus dem Sitzpolster eines Korbsessels der genannten Firma eine fremde Sache beschädigt.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

In der Beschwerde wird eingeräumt, dass die Tatbegehung laut Aussage des Zeugen Andreas W***** dann, wenn man am Fuß "gehandicapt" ist, „nur schwer" - demnach aber doch - möglich gewesen sei (S 211). Daher bedurfte aber diese den Urteilsfeststellungen auch nach dem Vorbringen der Mängelrüge nicht entgegenstehende Zeugenaussage im Zusammenhang mit dem ins Treffen geführten "schlechten" Gesundheitszustand des Angeklagten keiner Erörterung. Gleiches gilt für den Umstand, dass auf dem sichergestellten Messer keine Spuren gefunden wurden.

Ob der Angeklagte am Tatort "logisch" vorging und warum "nicht auch das gut sichtbar an der Lehne befindliche Blut ebenfalls herausgeschnitten" wurde (vgl aber S 209), konnte als unerhebliches Motiv für das Verhalten nach der Tat auf sich beruhen. Auf Grund einer DNA-Analyse (ON 39) gingen die Tatrichter davon aus, dass die auf der Rückseite eines Korbsessels unmittelbar hinter der eingeschlagenen Scheibe gefundenen Blutspuren vom Angeklagten stammen (US 5 f).

Die damit verbundenen Erwägungen, wonach sich der Angeklagte beim Einschlagen der Glasscheibe verletzte und sodann Blut, das auf den Korbsessel getropft war, durch Ausschneiden des Stoffes aus der Sitzfläche entfernte, um Spuren zu beseitigen, stellen der Beschwerde zuwider keine bloß offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) dar. Ein solcher Mangel wäre dann gegeben, wenn die Begründung den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspräche (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Davon kann aber bei der diesbezüglichen Argumentation (US 7) keine Rede sein.

Mit der Verantwortung des Angeklagten zur Frage, wie es zur vorgefundenen Blutspur kam, haben sich die Tatrichter eingehend befasst (US 6 f). Eine offenbar unzureichende Begründung ist auch insoweit nicht gegeben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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