Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Adoptivtochter der Betroffenen war bis zu ihrer Amtsenthebung mit Beschluss des Erstgerichts vom 26. Juli 2002 deren einstweilige Sachwalterin. Sie begehrte eine Entschädigung im Ausmaß von 2 % deren mit 4,905.749,52 EUR angegebenen Vermögens.
Das Erstgericht sprach ihr eine etwa 1 % des Vermögens entsprechende Belohnung (49.574 EUR) zu.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Adoptivtochter nicht, dem der Betroffenen dagegen teilweise dahin Folge, dass es die erstgerichtliche Entscheidung im Ausmaß von 24.480 EUR bestätigte, im Übrigen aber dahin abänderte, dass es das Mehrbegehren abwies. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.
Der ungeachtet dieser Belehrung und ohne Bezugnahme darauf erhobene Revisionsrekurs der Adoptivtochter, mit dem sie die Erhöhung der Belohnung auf einen „angemessenen Betrag" im Rahmen des angefochtenen Betrags von 72.202 EUR anstrebt, ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Wie schon das Gericht zweiter Instanz richtig darlegte, traf es eine Entscheidung im Kostenpunkt, was die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausschließt. Unter Kosten versteht dieser in stRsp auch die eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters sowie deren Belohnung (7 Ob 275/01v; 7 Ob 277/01p [jeweils schon zu § 266 ABGB idF KindRÄG 2001]; 7 Ob 93/04h; RIS-Justiz RS0007696). Die Belohnung eines einstweiligen Sachwalters unterscheidet sich in ihrer rechtlichen Qualifikation in Ansehung von § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG nicht von der des endgültig bestellten.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass dessen Behandlung in der Sache in Betracht käme.
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