Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1) Wie die Revisionswerberin selbst darlegt, hat sie sich (erstmals) in ihrer Berufung auf eine schriftliche Vereinbarung vom 7. 4. 1997 berufen und dem Erstgericht vorgeworfen, sich mit dieser (in einem beigeschafften Gerichtsakt erliegenden) Urkunde nicht auseinandergesetzt zu haben. Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass die Zweitbeklagte die Existenz einer solchen Vereinbarung im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht behauptet und auch eine entsprechende Urkunde nicht vorgelegt habe; mit der Vorlage im Berufungsverfahren verletze sie das Neuerungsverbot. Damit hat das Berufungsgericht unmissverständlich einen in der Berufung gerügten vermeintlichen Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint, was die neuerliche Geltendmachung in der Revision ausschließt (vgl nur die Judikaturnachweise bei Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3). Einen Mangel des Berufungsverfahrens selbst macht die Revisionswerberin inhaltlich gar nicht geltend.
2) Fragen der Vertragsauslegung kommt regelmäßig keine über den konkret zu beurteilenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO könnte nur dann vorliegen, wenn dem Berufungsgericht eine erhebliche Fehlbeurteilung vorzuwerfen wäre, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste (vgl nur RIS-Justiz RS0042776, RS0042936). Davon kann hier keine Rede sein. In der vom Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegten schriftlichen Vereinbarung vom 21. 9. 1997 wurde einvernehmlich festgehalten, dass einerseits an diesem Tag alle Schulden der beiden Beklagten beglichen wurden und dass diese anderseits bis zum 31. (gemeint: 30.) 4. 1998 keine Miete zahlen müssten, weil der Aufwand der von ihnen durchgeführten Renovierungsarbeiten an der gemieteten Wohnung mit einem Teilbetrag von S 40.000,- als Mietzinsvorauszahlung gutgeschrieben werde. Wenn das Berufungsgericht diese Vereinbarung als Generalvergleich beurteilt hat, in dem sich die Mieter verpflichtet hätten, ab Mai 1998 die Mietzinszahlungen wieder aufzunehmen, weil weitere Tilgungen von Mietzinsforderungen vereinbarungsgemäß nicht eintreten sollten und eine Anrechnung mit dem festgelegten Betrag begrenzt sei, so kann darin keine bedenkliche Auslegung erblickt werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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