Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob die Frist des § 24 Abs 2 WEG 2002 (14 Tage für die nachträgliche Genehmigung der Stimmrechtsausübung durch einen Vertreter) wegen des Fehlens einer spezifischen Übergangsregelung in § 56 WEG 2002 bereits für Beschlussfassungen anzuwenden ist, die vor dem 1. 7. 2002 stattgefunden haben, stellt keine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO dar.
Die intertemporale Generalklausel des § 56 Abs 13 WEG 2002 trägt zur Klärung dieser Frage nichts bei.
Generell wird die Rückwirkung von Gesetzen, das heißt deren Anwendung auf Sachverhalte, die vor ihrem Inkrafttreten verwirklicht wurden, durch § 5 ABGB verwehrt, soweit nicht eine spezifische Rückwirkungsanordnung getroffen wurde (vgl Bydlinski in Rummel3 Rz 2 zu § 5 ABGB mwN).
Während § 13b Abs 1 WEG 1975 für eine nachträgliche schriftliche Genehmigung vollmachtslosen Handelns nicht ausdrücklich eine Fristsetzung vorsah, trat mit 1. 7. 2002 § 24 Abs 2 WEG 2002 in Kraft, der eine Frist von 14 Tagen für die Genehmigung vorsieht. Es ist zufolge der dargestellten Anordnung des § 5 ABGB ausgeschlossen - eine spezielle Übergangsvorschrift war diesbezüglich auch nicht erforderlich - den Fristenlauf vor Inkrafttreten der neuen Regelung beginnen und sogar enden zu lassen (vgl zur Verkürzung einer Verjährungsfrist: SZ 60/137 unter Berufung auf den zweiten Satz des Abs 6 des Kundmachungspatentes zum ABGB; zust Bydlinski aaO Rz 1 zu § 5 ABGB).
Unterstellt man, dass für die nachträgliche Genehmigung vollmachtslosen Handeln schon nach § 13b Abs 1 WEG 1975 eine angemessene Frist einzuhalten war (was mit § 865 ABGB und der Judikatur zu § 1016 ABGB im Einklang stünde: 1 Ob 31/97h = MietSlg 49.054; 4 Ob 581/78 = SZ 52/50), erscheint die rechtliche Beurteilung, die Vollmachtsvorlage innerhal eines Monats, noch vor Anschlag des Beschlusses sei rechtzeitig gewesen, durchaus vertretbar.
Darin liegt, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, sodass das außerordentliche Rechtsmittel der Antragstellerin zurückzuweisen war.
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