OGH 8Ob126/04v

OGH8Ob126/04v20.1.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Helga R*****, vertreten durch Robathin & Partner Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Peter A*****, vertreten durch Mag. Hubert Hohenberger, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen 2.171,92 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. August 2004, GZ 41 R 37/04a-28, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 2. Dezember 2003, GZ 61 C 215/02z-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Die "außerordentliche" Revision wird, soweit sie die Forderung von 2.171,92 EUR sA (61 C 215/02z des Bezirksgerichtes Donaustadt) betrifft, zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird, soweit sie das Räumungsbegehren (61 C 225/02w des Bezirksgerichtes Donaustadt) betrifft, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Werden (hier: Mietzinsklage über 2.171,92 EUR sA und Räumung) mehrere Streitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, so ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit für jeden der verbundenen Rechtsstreite selbständig zu beurteilen. Die Streitwerte der verbundenen Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (EvBl 1983/6; AnwBl 1991/3678; Gitschthaler in Fasching² I § 55 JN Rz 4; Mayr in Rechberger² § 55 JN Rz 1).

Daraus folgt für die auf Mietzins gestützte und zu 61 C 215/02z des Erstgerichtes geltend gemachte Klageforderung von zuletzt 2.171,92 EUR sA, dass die Revision in diesem Umfang gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.

2. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

3. Warum die Rechtsauffassung des Erstgerichtes über die bloße Teilnichtigkeit des "Miet-Kaufvertrages" unrichtig sein soll, zeigt die außerordentliche Revision nicht konkret auf: Das Berufungsgericht verwies ausdrücklich darauf, dass es für die Beurteilung der Frage, ob der nicht von der Nichtigkeit betroffene Teil des Vertrages wirksam bleibe, auf den Willen redlicher Parteien ankäme. Dass ein redlicher Vermieter unter diesen Umständen den Mietvertrag nicht allein geschlossen hätte, behauptet nicht einmal die außerordentliche Revision.

Die Abweisung des Antrages auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO.

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