OGH 11Os127/04

OGH11Os127/0411.1.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bathir J***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 20. September 2004, GZ 12 Hv 5/04d-93, und über die Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bahtir J***** des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zusammen mit (zumindest) einem bislang unbekannten Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 40.000 EUR übersteigenden Wert den unter Punkt 1 bis 24 des Spruches genannten Verfügungsberechtigten auf die dort beschriebene Art durch Einbruch und durch Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen bzw wegzunehmen versucht, wobei er die Einbruchsdiebstähle in der Absicht beging bzw zu begehen versuchte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Insbesondere hat er - und nur dieses Faktum ist Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde - in dieser Absicht in der Zeit vom 9. Oktober bis 10. Oktober 2002 in Mollersdorf Verantwortlichen der Fa. S***** durch Aufbrechen eines gekippten WC-Fensters Bargeld in der Höhe von insgesamt 15.676,83 EUR und Motorradzubehör im Gesamtwert von 27.730 EUR gestohlen (Urteilsfaktum 13).

Rechtliche Beurteilung

Nur den Schuldspruch zu diesem Faktum bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Durch die Ablehnung des Antrags auf Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache - der Muttersprache des Beschwerdeführers - wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Nach § 198 iVm § 163 StPO hat der Angeklagte, der die Gerichtssprache nicht beherrscht, das Recht, sich in einer anderen Sprache, die er versteht und in der er sich ausdrücken kann, zu verantworten, und darauf, dass das gesamte Vorbringen einschließlich der Aussagen von Zeugen und verlesener Aktenstücke in diese Sprache durch einen Dolmetscher übersetzt wird. Diese Sprache muss allerdings nicht die Muttersprache des Angeklagten sein (SSt 58/1).

Vorliegendenfalls hatte der Angeklagte erklärt, neben seiner Muttersprache auch Tschechisch und Serbokroatisch zu verstehen (S 184). Mit der Bestellung eines Dolmetschers für die serbokroatische Sprache wurde daher dieses - auch durch Art 6 Abs 3 lit a und e EMRK garantierte - Recht gewahrt und damit überdies die Beachtung der dem österreichischen Strafverfahren zugrunde liegenden Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit sichergestellt, welche erfordern, dass dem Angeklagten die Verfahrensergebnisse durch Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache zugänglich gemacht werden (vgl Mayerhofer StPO5 § 163 E 9). Wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Beigebung eines Dolmetschers für Albanisch damit begründet (S 185), des Serbokroatischen nicht mächtig zu sein, widerspricht er seinem eigenen Vorbringen. Im Übrigen hatte er, wie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll hervorgeht, gegen die Übersetzung der Zeugenaussagen keinen Einwand erhoben, und auch der Dolmetscher hatte keine Schwierigkeiten, sich mit ihm in der serbokroatischen Sprache zu verständigen (S 185). Ein absolutes Recht des der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten auf Übersetzung der Zeugenaussage in seine Muttersprache besteht - der Beschwerdeansicht zuwider - nicht. Dass es durch die Beiziehung eines Dolmetschers für die serbokroatische Sprache, insbesonders im Zusammenhang mit dem allein rechtsmittelgegenständlichen Urteilsfaktum 13, zu Missverständnissen gekommen sei, wurde weder im Antrag noch in der Beschwerde konkretisiert. Der relevierte Verfahrensmangel (Z 4) haftet dem Urteil daher nicht an.

Mit seiner Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Angeklagte keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen zu seiner Täterschaft aufzuzeigen. Soweit sich das Vorbringen, eine Tatbegehung durch den Beschwerdeführer scheide mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung des von ihm benutzten Mobiltelephons deshalb aus, weil er nach dem frühestens am 9. Oktober 2002 um 19.30 Uhr erfolgten Einbruch in Mollersdorf (Sendebereich „Tulln-West") den für 20.47 Uhr ermittelten Standort des Mobiltelephons (Sendebereich „Ulmerfeld" = südlich von Amstetten) nicht habe erreichen können, weil dieser Standort vom Tatort 125,13 km entfernt und für die Zurücklegung dieser Strecke mit einem PKW ein Zeitaufwand von ca einer Stunde und 45 Minuten notwendig gewesen sei, auf einen erst mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegten Routenplan stützt, zeigt es keine aktenkundigen Umstände auf. Im Übrigen ist ihm aber entgegenzuhalten, dass dem auf Basis dieses Routenplanes errechneten Zeitaufwand die Annahme der Einhaltung der zulässigen HöchstGeschwindigkeit zugrunde liegt, die Beschwerde aber außer Acht lässt, dass bei, wenngleich nicht unwesentlicher, Geschwindigkeitsüberschreitung eine Tatbegehung durchaus im Bereich des Möglichen liegt, sodass auch unter diesem Aspekt erhebliche Bedenken an der Täterschaft des Beschwerdeführers nicht erweckt werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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